Hausdurchsuchung /BtmG
Fragestellung
Guten Tag ,
Gestern war bei mir eine Wohnungsfurchduchung
Beschlagnahmt wurden , Gläser und Tüten mit Resten von Cannabis Abhaltungen , mein iPad ,
Wurzeln und Stängel alter Cannabis Pflanzen , kein reines Cannabis .
Es liegen Bilder von der ehemaligen Pflanze bei der Polizei vor, die aber schon vor 2 Monaten von mir vernichtet wurde.
Es war Ca. 1,5 kg Pflanzen Reste mit einem Thc Gehalt von 0,2%
Ich bin nicht vorbestraft und auch noch nicht auffällig geworden.
Was kann mich diesbezüglich erwarten ?
Danke
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Aufgrund der Umstände:
- keine (einschlägige) Vorstrafen;
- nur Bilder von der ehemaligen Pflanze;
- Gläser und Tüten mit ausschließlichen Resten von Cannabis;
- Wurzeln und Stängel alter Cannabis Pflanzen, kein reines Cannabis und damit
- ca. 1,5 kg Pflanzen Reste mit einem Thc-Gehalt von 0,2%
dürfte die Strafe nicht allzu hoch ausfallen, kann aber auch mehr als eine Geldstrafe ausmachen.
Im Einzelnen:
Wenn der Gesamt-Thc-Gehalt von 0,2% vorliegt, so gilt:
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
[...]
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, [...]
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."
§ 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe
"Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. [...]."
Dabei kommt es darauf an, ob Sie etwa im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung die Betäubungsmittel etc. selbst und freiwillig herausgegeben haben (= Sicherstellung) oder aber diese gegen Ihren Willen mitgenommen worden sind (= Beschlagnahme).
Zur Frage der geringen bzw. nicht geringen Menge hat der BGH folgendes entschieden, Bundesgerichtshof Urt. v. 18.07.1984, Az.: 3 StR 183/84:
"Das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist erfüllt, wenn das vom Täter eingeführte Cannabisprodukt - Cannabiskraut (Marihuana), Cannabisharz (Haschisch) oder Cannabiskonzentrat (Haschischöl) - mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) enthält."
Das entspricht 500 Konsumeinheiten à 15 mg.
Bei 100g kann also nach diesem Beispiel schon eine Freiheitsstrafe drohen. Hier geht es nach meiner Rechnung (1500 gr x 0,2) schon um 300g.
Von daher rate ich Ihnen dringend, einen Anwalt vor Ort einzuschalten. Dieser kann erst einmal Akteneinsicht beantragen.
Es kommt ja auch noch auf wissenschaftliche Untersuchungen an.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Laut meiner Rechnung sind das 3g reines Thc im Höchstfall , zählt das dann nicht unter geringe Menge ?
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In Ordnung, dann haben Sie Recht - es geht um eine geringe Menge.
Wenn es wider Erwarten doch zu einem Ermittlungsverfahren kommen sollte, wenden Sie sich wie gesagt an einen Anwalt vor Ort.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt