Hausabnahme ohne Schlüsselübergabe?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
wir stehen vor folgendem „Problem“. Wir, meine Frau und ich, bauen derzeit mit einem Lizenzpartner von Town & Country Haus, der ZuhauseBau GmbH aus Alt Mölln. Wir haben am 21.10.2018 unseren Termin für die Hausübergabe und uns wurde am Freitag mitgeteilt, dass wir an dem Tag zwar das Haus abnehmen sollen aber den Schlüssel erst nach vollständiger Bezahlung der Schlussrate erhalten. Wir fragen uns nun ob diese Vorgehensweise rechtens ist.? Der Zahlungsplan und das Blankoabnahmeprotokoll befindet sich im Anhang.
Vielen Dank im Voraus
Sandra und Michael Jahn
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Abnahme ist hier nicht als Besitzabnahme zu verstehen. Bei der Abnahme geht es darum, den Zustand des errichteten Hauses zu überprüfen. Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht geregelt und soll die mangelfreie Herstellung des Werkes, hier des Hauses sichern.
Hat das Haus Mängel, die bei der Abnahme auftreten, hat der Anbieter diese Mängel umgehend zu beseitigen. Liegen bei der Abnahme keine Mängel vor oder wurden diese danach beseitigt, ist die Schlussrate unter Vorlage der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
Erst mit Zahlung der letzten Rate gemäß Zahlungsplan in § 2 erfolgt die Besitzübergabe und damit auch die Schlüsselübergabe. Die letzte Rate wird danach auch erst nach mangelfreier Herstellung des Hauses fällig.
Eine Besitzeinräumung bereits unmittelbar nach der Abnahme, würde die Mängelbeseitigung durch den Anbieter erschweren. Zudem ist es in Ihrem Interesse, dass erst wenn das Werk mangelfrei erstellt wurde, die Schlüssel- und Besitzübergabe erfolgt.
2. Gleichwohl ist der Abnahmetermin ein wichtiger Termin bei dem Sie ggfs. einen Sachverständigen hinzuziehen sollten, damit etwaige für Mängel auch erfasst und im Anschluss beseitigt werden.
D.h. erst nach erfolgter mangelfreier Abnahme oder mangelfreier Erstellung wird die Schlussrate zur Zahlung fällig.
3. Im Ergebnis ist die Vorgehensweise nicht zu beanstanden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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