Hat der Unnterhaltsleistende Anrecht auf Bafög Bescheid des volljährigen Kindes
Fragestellung
Sehr geehrter Damen und Herren,
meine Tochter ist 18 Jahr alt und studiert. Ich leiste ihr Unterhalt und Ihre Mutter auch. Sie hat mit Hilfe ihrer Mutter Bafög beantragt. Die von mir dazu benötigten Unterlagen habe ich meiner Tochter zugesendet. Von der Mutter meiner Tochter bin ich seit vielen Jahren getrennt. Der Bafög Antrag meiner Tochter wurde bewilligt. Darüber hat mich meine Tochter zunächst nicht in Kenntnis gesetzt. Jetzt muss der Folgeantrag gestellt werden und hierfür soll ich wieder meine Angaben aushändigen. Dazu bin ich gerne bereit, ich würde aber vorher gerne den vollstänigen Bafög Bescheid meiner Tochter sehen (Seite 1 bis Seite 6), da ich bisher die Auskünfte von ihr nur spärlich in dieser Angelegenheit erhalten habe. Meine Tochter möchte mir aber nicht den kompletten Bafög Bescheid aushändigen. Seite 1 und Seite 2 des Bescheides habe ich bekommen, dort ist auch Ihr Bafög Satz zu lesen. Für die restlichen möchte sie offensichtlich eine spezielle Begründung darüber, was ich denn damit möchte.
Die Frage ist, habe ich ein Anrecht auf die Aushändigung des kompletten Bafög Bescheides und kann ich bis dahin die von mir benötigten Bafög Daten zurück halten?
Freundliche Grüße
Sascha Naderi
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ihre Tochter ist volljährig und hat damit rein rechtlich keine besonderen Pflichten Ihnen gegenüber hinsichtlich von Auskünften.
Die einzige Auskunft die sie Ihnen derzeit erteilen muss, sind Auskünfte über ihr Einkommen im Rahmen der Unterhaltsberechnung.
Insofern wäre sie verpflichtet Auskunft darüber zu geben, welches Einkommen sie derzeit, sei es lediglich BaFöG oder ob sie auch weitere Einkommen erzielt.
Dabei muss sie dann auch dieses Einkommen durch geeignete Unterlagen nachweisen, sofern Sie dies beanspruchen.
Hier würde sich dann Ihre Frage stellen, ob die Tochter in diesem Rahmen den gesamten Bescheid herausgeben muss oder ob sie letztlich lediglich eine entsprechende Information, die zum Beispiel neutral durch die Behörde ausgestellt wird, übersenden muss.
Im Unterhaltsrecht ist es so, dass die Auskunft so gestaltet werden muss, dass der Unterhaltspflichtige vom Einkommen in ausreichender Hinsicht Kenntnis nehmen kann und die Einkommensverhältnisse nachvollziehen kann.
Wenn sich aus den Unterlagen selbst ausreichend ergibt, wie hoch das Einkommen bzw. das BaFöG der Tochter ist, muss nicht der gesamte Bescheid übersandt werden. Dabei muss sich allerdings auch daraus ergeben, dass die im Bescheid abgebildete Summe direkt auch der Tochter zuzuordnen ist.
Insofern muss sich zumindest aus den Unterlagen zusammenhängend ergeben, dass der Bescheid ihrer Tochter zugehörig ist und auch die genannte Einkommenssumme dort auf Ihre Tochter zurückzuführen ist.
Wenn dies mit den Bescheiden bzw. Blättern erreicht wird, die ihre Tochter übersandt, hat sie ihre Auskunftspflicht erfüllt.
Ansonsten müssten gegebenenfalls noch weitere Blätter des Bescheides an Sie übersandt werden.
Ist der Einkommensauskunft nicht nachgekommen worden, dürfte es allerdings nicht zulässig sein, Ihre Angaben zurückzuhalten, da diese letztlich nur für die Berechnung der BAföG-Leistungen benötigt werden. Ihr Auskunftsanspruch beruht dagegen aus dem Unterhaltsverhältnis zwischen Ihnen und der Tochter und hat in der Regel damit zunächst nichts zu tun. Sie könnten aber gegebenenfalls Unterhaltsleistungen teilweise zurückhalten. Wenn der Auskunftspflicht nicht nachgekommen wird und Sie davon ausgehen müssen, dass das Einkommen, was Ihre Tochter Ihnen gegenüber zu Unterhaltsberechnung angegeben hat, nicht richtig ist.
Anspruch auf Übersendung des vollständigen Bescheids gegenüber der Behörde haben Sie allerdings dann, wenn Sie zum Beispiel Leistungen im Rahmen der Bewilligung an die Behörde zahlen müssen oder ähnliches.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen jederzeit gerne weiter zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Ich habe mich gut beraten gefühlt und werde seine Dienstleistung gerne wieder nutzen.