handyvertrag widerrufen
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Dr. Koch,
am 09. August 2014 habe ich einen Mobilfunkvertrag in einem BASE-Shop abgeschlossen. Es handelt sich um eine Flatrate mit I-Phone, Wert des Handys ca. 700 €. Da ich mit dem Vertrag nicht zufrieden bin habe ich versucht, diesen noch am selben Tag bei E-Plus zu widerrufen. Ich wurde von E-Plus auf den Shop und vom Shop dann wieder auf E-Plus verwiesen.
Bei dem Widerruf habe ich mich auf das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13.10.2010 (Az.: 417 C 3787/10) berufen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei subventionierten Handys um einen Verbraucherkreditvertrag (§ 491 Abs. 2 BGB) handelt, der gem. § 495 Abs. 1 BGB widerrufen werden kann. Auch das Landgericht Lüneburg entschied so (Gerichtsurteil vom 13.01.2011, Az.: 2 S 86/10).
E-Plus teilte mir nun mit, dass im Shop abgeschlossene Verträge grundsätzlich nicht widerrufen werden können, von den Gerichtsurteilen wüssten sie nichts.
Habe ich eine Chance für den Widerruf und kann mich weiterhin auf die Gerichtsurteile berufen bzw. einen Anwalt beauftragen oder sollte ich das so hinnehmen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Uda Fischer
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrte Frau Fischer,
neben dem von Ihnen genannten Urteil gibt es noch das folgende zum Thema:
LG Lüneburg (2 S 86/10 – Berufung zu AG Celle, 13a C 357/10 (8a).
Auch die Literatur vertritt zunehmend die Auffassung der Gerichte, dass es sich bei subventionierten Handyverträgen um Verbraucherkreditverträge handelt.
Vor dem von Ihnen genannten und dem von mir genannten des LG Lündeburg wurde dagegen noch verneint, dass es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelte, wenn Handys in Kombination mit Mobilfunkverträgen subvenbtioniert angeboten werden.
Zu beachten ist aber § 506 IV BGB, der auf § 491 II Nr.1 BGB verweist, womit sich ein Widerrufsrecht nur bei einer Finanzierungshilfe in Höhe von 200 Euro aufwärts ergibt. Das heisst, die Differenz zwischen dem subventioniertem Kaufpreis und dem tatsächlichem Kaufpreis muss mindestens 200 Euro erreichen. Also: Bei einem Kaufpreis von 49 Euro mit Subvention muss das Handy daneben (ohne Subvention) 249 Euro kosten, sonst ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Abzustellen ist auf den Preis beim jeweiligen Vertragspartner bzw. Händler, bei dem das Handy samt Vertrag erworben wurde und falls dort kein Vertragsfreies Modell verfügbar ist, auf den Listenpreis.
Offenbar bietet bisher kein Anbieter eine entsprechende Widerrufsbelehrung an, so dass die Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. § 355 III BGB).
Wichtig ist auch, dass der Widerrufsgegner der Mobilfunkanbieter ist (§ 358 IV BGB), auch wenn das Handy samt Vertrag eigentlich bei einem Unternehmer im Laden erworben wurde. Es ist also richtig, sich an E-Plus zu wenden.
Sie können den Vertrag also widerrufen und Ihr Recht über einen Anwalt oder notfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Sie sollten aber beachten, dass durch den Widerruf nicht nur die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind (also Handy gegen bisher geflossene Zahlungen), sondern es ist auch Wertersatz zu leisten (vgl. § 346 II BGB). Sie müssen also damit rechnen, Ersatz für die Nutzung des Handys und für die genutzten Mobilfunkleistungen zahlen zu müssen. Aufgrund der kurzen Dauer, die Sie den Vertrag hatten, dürfte sich dies bei Ihnen aber in Grenzen halten.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne erneut an mich wenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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