Handwerker wird nicht fertig / Leistung mangelhaft
Fragestellung
Die Sanierung einer Flachdachgarage aus den 1960ern mit Terrasse welche undicht geworden ist, wurde mitte Juni besprochen und Anfang Juli mündlich beauftragt. Angebot sollte folgen.
Ende August meldete sich der Handwerker mit der Frage ob die Ausführung noch gewünscht wird.
Nach dann erfolgtem Angebot wurde der Auftrag Anfang September erteilt, nachdem auf meine Nachfrage, ob die Ausführung noch vor der nassen und kalten Jahreszeit noch möglich ist, dies bejaht wurde. Der Handwerker schätzte die Sanierungsdauer auf ca. eine Woche.
Auftrag war:
Entfernen alte Fliessen auf Garage
Entfernen Waschbetonplatten Treppenaufgang
Erneuerung Regenabwasserleitung unter Treppe zur Garage und Ablauf hinter Garage
Entfernen Betonsockel auf Garage
Neubetonieren Betonsockel mit Erhalt altes Metallgeländer.
Neuverlegung Abwasserrohr in Garagenmitte zur Entwässerung Garagendach.
Abdichtung Garagendach durch Aufbringen von Teerbahnen.
Verlegung von Terrassenplatten (2. Wahl) auf Treppe und Garagendach
Gesamtkosten 8500 €
Nach Entfernung der alten Beläge und Neuverlegung Abwasserrohre und Betonsockel Erstellung wurde eine Abschlagsrechnung über 5500 € gestellt und auch von mir bezahlt.
Nach Aufbringen der Teerbahnen drang weiterhin Wasser in die Garage. Zwischenzeitlich schon begonnene Terassendeckung wurde wieder entfernt und mit flüssig Teermasse zusätzlich abgedichtet.
Danach dringt jetzt immer noch Wasser in die Garage.
Ich vermute der Handwerker hat noch nie eine Garage abgedichtet. Anstatt Syphons wurden ursprünglich Metallgitter auf das Abflussrohr gelegt, erst auf meine Bitte ein Reinigungsschacht mit Syphon eingebaut. Als Lösung des Dichtheitsproblems war auch mal Teichfolie angedacht.
Arbeitseinsätze waren mal eine Woche, mal ein Tag, mal verschlafen, mal 4 Mann, mal 1 Mann.
Nun meine Fragen:
Ich möchte eine verbindliche Frist zur Fertigstellung setzten, wie mache ich das?
Kann ich eine vereinbarte Leistung einfordern, notfalls durch einen Fachbetrieb der das kann?
Ist der Handwerksbetrieb verpflichtet diese Leistung zu dem Preis zu leisten oder ggf. erbringen zu lassen?
Mit freundlichen Grüßen
B. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da die Arbeiten nach Angaben des Unternehmers ca 1 Wochen dauern sollten, inzwischen offensichtlich aber deutlich mehr Zeit vergangen ist, können Sie den Unternehmer mit der Ausführung der Restarbeiten in Verzug setzen.
Eine sog. Ersatzvornahme, also Ausführung der Restarbeiten durch einen anderen Unternehmer, dürfen Sie noch nicht vornehmen, denn § 637 BGB sieht dafür zwingend vor, dass Sie dem bisherigen Unternehmer eine angemessene Frist zur Fertigstellung des Werkes setzen. Erst wenn diese abgelaufen ist, dürfen Sie die Fertigstellung anderweitig vergeben und die dadurch entstehenden Kosten erstattet verlangen.
Prkatisch geschieht das durch ein Schreiben, in dem Sie in etwa wie folgt formulieren:
Nach wie vor sind folgende Arbeiten durch Sie nicht fertiggestellt:
(Bitte die fehlenden Arbeiten aufführen)
Ich/wir fordern Sie auf, diese Arbeiten nunmehr bis zum (5 Werktage einsetzen) fertigzustellen.
Sollte das nicht geschehen, werden wir diese Arbeiten anderweitig ausführen lassen und die dadurch entstehenden Kosten Ihnen in Rechnung stellen.
Natürlich können Sie eine vertraglich vereinbarte Leistung einfordern.
Was Sie mit der letzten Frage meinen, verstehe ich nicht. Bitte konkretisieren Sie diese Frage, so dass ich darauf noch eingehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort.
In der letzten Frage wollte ich wissen ob ersatzweise ein anderer Fachbetrieb mit den nötigen Arbeiten beauftragt werden kann, auf Kosten des angemahnten Betriebes. Ich denke das haben Sie bejaht in Ihrer Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
B. W.