Handelsvertreterrecht Beendigung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte höflich um Auskunft zu folgendem Sachverhalt:
Ein Versicherungsvertretervertrag wurde ordentlich vom Versicherungsunternehmen (VU) gekündigt. Bis zum Beendigung des Vertrages sind beide Parteien daran gehalten, sich an die Pflichten zu halten. Nun kommt es vor, dass zum Ende des Vertrages vermehrt Kunden anrufen und dem Versicherungsvertreter mitteilen, dass diese bereits von der Vertragsbeendigung durch das Versicherungsunternehmen erfahren haben.
– zum Teil teilt das Versicherungsunternehmen mit, dass Kunden im Wege der Bestandsübertragung von anderen Agenturen betreut werden können, da der Vertreter aufhört.
Inwieweit darf das Versicherungsunternehmen Kunden über die Vertragsbeendigung mit dem Versicherungsvertreter in Kenntnis setzen? Wichtig: Ab wann darf der Versicherungsvertreter den Kunden mitteilen, dass er aufhört? Hat er auch die Möglichkeit die Beendigung mitzuteilen und sich für die Zusammenarbeit zu bedanken?
Dürfen andere Versicherungsagenturen bereits mit den zukünftigen Kunden Kontakt aufnehmen? Und Verträge anbahnen? Dürfen andere Versicherungsagenturen die Beendigung der gekündigten Agentur Kunden bzw. Interessenten mitteilen?
Darf ein Versicherungsvertreter Kunden mitteilen, dass er sich verabschieden muss bzw. was muss er beachten?
Ich hoffe, den Sachverhalt gut dargestellt zu haben und benötige eine sehr detaillierte Auskunft.
Herzlichen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Grundsätzlich wäre hier aus meiner Sicht der Handelsvertretervertrag maßgeblich. Mit diesem dürften sich zumindest ein Teil der Fragen beantworten können.
Aus den auf Ihren Fall anwendbaren §§ 84 ff. HBG lässt sich keine Pflicht des vertreteneen Unternehmens ableiten, Kunden nicht über Ihre Geschäftsaufgabe zu informieren.
Ich gehe einmal davon aus, dass Sie keinen örtlichen Exklusivvertrag hatten, Sie sich also aus § 86 HGB um die Vermittlung oder den Abschluss von Gescäften bemühen mussten.
Ganz sicher dürfen Sie Kunden des Versicherungsunternehmens, dessen Geschäfte Sie vermittelt haben, kontaktieren und über Ihre Geschäftsaufgabe informieren.
Kontaktiert das Versicherungsunternehmen zukünftige Kunden und teilt diesen mit, dass Sie demnächst das Geschäft aufgeben, so vereitelt das Unternehmen letztendlich Ihre Pflichterfüllung aus § 86 HGB, da Sie keine Geschäfte mehr abschließen können.
Hier steht Ihnen meiner Aufassung nach ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB und ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu.
Ab wann Sie selbst Ihre Kunden in Kenntnis setzen dürfen und sich bedanken dürfen, wird eine Frage des Einzelfalls bleiben. Da durch diese Information keine Rechte des Versicherungsunternehmens verletzt werden, gehe ich grundsätzlich davon aus, dass sie dies ab sofort dürfen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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