Handelsrecht - Aufhebungsvertrag meiner Handelsvertretung
Beantwortet von Rechtsanwalt Florian Hotz LL.M in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
meine Vertretungsfirma hat mir einen Aufhebungsvertrag vorgelegt. Ich habe bedenken, dass ich dadurch meinen Ausgleichsanspruch verliere. Wenn ja, was soll ich tun?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Florian Hotz LL.M
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Aufhebungsvertrag sieht einen Ausgleich von 4/12 der Provision aus dem Jahr 2019 zu. Die Zahlung des Ausgleichs soll im Januar 2020 erfolgen. Weitere Ansprüche sind mit dem Aufhebungsvertrag ausgeschlossen (vgl. Absatz 4: "Damit sind alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenen Rechtsansprüche abgegolten").
Gemäß § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter ein "angemessener" Ausgleich zu. Der Handelsvertreter erhält praktisch eine Vergütung für den von ihm aufgebauten und dem Unternehmer nach Vertragsbeendigung überlassenen Kundenstamm.
Die Ermittlung des Anspruchs erfolgt in zwei Schritten: zuunächst wird anhand des § 89 b HGB der Rohausgleich berechnet, dann wird als Obergrenze des Anspruchs der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 festgestellt.
1. Der Rohausgleich, § 89 b Abs. 1 HGB
Die Berechnung des Rohausgleichs hat sich durch den Wegfall des Provisionsverlusts als eigenständige Voraussetzung geändert. Wie der Rohausgleich genau berechnet wird, ist niicht final von der Rechtssprechung entschieden.
2. Der Höchstbetrag, § 89 b Abs. 2 HGB
Obergrenze für den Ausgleichsanspruch ist der Höchstbetrag gem. § 89 b Abs. 2 HGB: Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision. Diese Jahresprovision errechnet sich aus dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters.
Bei der Berechnung des Höchstbetrages sind alle Vergütungen des Handelsvertreters einzubeziehen, z.B. auch die Bruttoprovisionen aus Altkundengeschäften, Provisionen für Delkredere und Verwaltung, Festbeträge usw.
In Ihrem Fall erscheint der Ausgleichsanspruch von 4/12 der Provision aus 2019 recht gering. Hier sollten Sie nachverhandeln in Richtung des Höchstbetrags von einer gesamten Jahresprovision.
Mit besten Grüßen
RA Florian Hotz
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meine Vertretung hat mir dieses Mail gesendet. Verfällt mein Ausgleichsanspruch dadurch? Damals 2016 hatte ich leider nicht an meinen Ausgleich gedacht. Es wird argumentiert der Vertrag läuft einfach aus. Meine Firma werde ich in 2020 auflösen, da diese Vertretung meine letzte ist. Für eine Info wäre ich Ihnen dankbar-
MfG O.
nein, diese E-Mail ändert nichts an Ihrem Ausgleichsanspruch. Dieser besteht in Höhe von Maximal einer Jahresprovision. Die angebotene Ausgleichszahlung von 4/12 erscheint sehr gering.
Mit besten Grüßen
RA Florian Hotz