Haftung in einer WEG bei Blockade von Rettungsweg
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
zu der nachfolgend geschilderten Situation suche ich eine Antwort zur Haftung.
Ich wohne in einer Wohneigentumsgemeinschaft. Diese WEG ist für kein Mehrfamilienhaus sondern ein Wohnareal mit mehreren Doppelhaushälften und einem 3er Reihenhaus mit gemeinschaftlicher genutzter Heizung. Ich bin selbst Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Für jede Doppelhaushälfte bzw. Reihenhausteil haben die Eigentümer ein Sondernutzungsrecht. Ein Teil der Doppelhäuser ist direkt nebeneinander gebaut. Durch die Gärten all dieser Doppelhäuser verläuft nach Bauplan ein Rettungsweg um der Feuerwehr einen zweiten Rettungsweg zu ermöglichen. D.h. im Fall eines Feuers würde die Feuerwehr alle Gärten der Reihenhäuser durchqueren bis Sie an dem betroffenen Haus angekommen ist. Die Verlegung des Rettungswegs ist nicht möglich.
Im Landesrecht Baden Württemberg habe ich folgendes nachgelesen:
(2) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Die Zu- oder Durchgänge müssen geradlinig und mindestens 1,25 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 1 m breit sein. Die lichte Höhe muss mindestens 2,2 m, bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen mindestens 2 m betragen.
Meine Nachbarn haben diese Vorschrift jedoch teilweise nicht berücksichtigt und auf die Grenze einen durchgängigen Zaun in der Höhe von 1.2m ohne eine Türe / Durchgangsmöglichkeit gebaut.
Für mich stellt sich die Frage wer im Falle eines Feuers für einen entstanden Schaden (Sach- und ggf. Personenschaden) haftet, da die vorgesehenen Rettungswege durch die Zäune blockiert sind und sich die Feuerwehr einen separaten Weg suchen muss, der unter Umständen mehr Zeit kostet und zu einem höheren Schaden führt.
Wäre das die Partei, deren Zaun auf dem Weg zu dem betroffenen Haus als erstes den Rettungsweg blockiert? Wären das alle Parteien, deren Zäune den Rettungsweg blockieren? Wäre das die gesamte WEG - unabhängig davon ob einzelne Parteien die Vorschriften erfüllt haben oder nicht?
Gerne stelle ich weitere notwendige Informationen bereits, die zur Beantwortung der Frage helfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Timo Schmelzle
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Soweit ein Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt wurde, ist dieser verpflichtet die Sondereigentümer auf die Entfernung etwaige illegale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Denn soweit entsprechende Einfriedungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und materiell unzulässig.sind diese zu entfernen. Der Verwalter kann die Mit- und Sondereigentümer hierzu verpflichten, auch wenn die Einfriedigung sich im Bereich des Sondereigentums befindet. (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 28. Januar 2011)
2. Jedenfalls wäre der Verwalter aber verpflichtet die Feuerwehrzufahrt freizuhalten und die Entfernung der baulichen Maßnahmen einzufordern.
3. Soweit kein Verwalter bestellt ist, trifft die Verpflichtung die Eigentümergemeinschaft. Zu weiteren Vorgehensweise wäre danach der Verwalter bzw. die Eigentümergemeinschaft zur Beseitigung dieses Mißstandes aufzufordern.
4. Erfolgt dies nicht wäre bei einem Schaden, der durch die Einfriedigung verursacht wurde, durch die Eigentümergemeinschaft zu tragen. Dies kann aber Rückgriff auf die jeweiligen Eigentümer nehmen, deren Schadensbeitrag aber zu ermitteln wäre. Unterbleibt eine entzsprechende Durchsetzung durch den Verwalter kann auch dieser auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag verletzt hat.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten und hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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