Haftung für eine giftige Hecke im Garten neben dem Spielplatz
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss und davor einen Garten mit Sondernutzungsrecht. Um den Garten herum möchte ich eine Hecke pflanzen. Leider sind die meisten Heckenpflanzen giftig.
Direkt neben meinem Garten soll künftig ein kleiner Spielplatz entstehen (kein öffentlicher, sondern ein privater Spielplatz der eingentümer Gemeinschaft.)
Sollte künftig ein Kind (oder ein Hund) von meiner Hecke etwas essen und gesundhetliche Probleme bekommen, kann ich dafür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden?
Bitte beachten Sie, dass die Hecke noch vor der Einrichtung des Spielplatzes gepflanzt wird. Das Spielplatz ist aber jetzt schon im Aussenanlagenplan vorgesehen.
Vielen Dank im Voraus für eine verständliche, vollständge Antwort
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
eine Suche auf beck-online.de brachte keinen einschlägigen Fall zu Tage. Insofern muss man den Fall nach allgemeinen Grundsätzen des Delikts- und Verkehrssicherungsrechts nach § 823 BGB lösen.
Die Spielplatznorm DIN 18034 „Spielplätze und Freiflächen zum Spielen“ regelt offenbar, dass Goldregen, Pfaffenhütchen, Seidelbast und Stechpalme auf Spielplätzen nicht angepflanzt werden dürfen. Dies kann ich aber nur sekundär über ( https://www.spielplatztreff.de/blog/2011/11/14/gefahrliche-pflanzen-auf-dem-spielplatz/ ) so widergeben. Die DIN selbst ist nicht öffentlich zugänglich, sondern nur zahlungspflichtig zu erwerben.
Hier spielen also 3 Aspekte eine Rolle: Zeitpunkt der Anpflanzung, Giftigkeit und Nähe der Anpflanzung zum Kinderspielplatz.
Unter der Prämisse, dass kein Goldregen, Pfaffenhütchen, Seidelbast und Stechpalme angepflanzt werden, sehe ich keine Notwendigkeit, selber Zäune oder ähnliches einzurichten. Denn die Hecke war dann zuerst da und sie ist auch nicht extrem giftig. Zudem richtet sich die DIN Norm vorrangig an denjenigen, der einen Spielplatz einrichtet. Als nebenvertragliche Pflicht ist aber nach § 241 Abs. 2 BGB der Verwalter beweisbar z.B. per Fax mit Sendebeleg auf die konkret mögliche Wirkung der beabsichtigten Anpflanzung gegenüber Kindern und Tieren hinzuweisen. Insofern wäre den primären Warnpflichten genügt.
Natürlich sind uU nach Landesnachbarrecht vorgesehen Abstandsflächen bei der Anpflanzung von Hecken einzuhalten.
Nur bei den oben genannten Pflanzenarten oder anderen letal wirkenden / schwer beeinträchtigenden Anpflanzungen könnte man eine selbstständige Einzäunungspflicht ihrerseits abzuleiten suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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- Herkulesstaude oder Bärenklau
- Ambrosia oder Beifußblättrige Traubenkraut
als wahrscheinlich bald verboten erwähnt werden.
MfG
D. Saeger
- RA -
- Ich habe noch gar nicht entschieden welche Hecke ich möchte, vielleicht wird sie extrem giftig
Sie schreiben:
"Nur bei den oben genannten Pflanzenarten oder anderen letal wirkenden / schwer beeinträchtigenden Anpflanzungen könnte man eine selbstständige Einzäunungspflicht ihrerseits abzuleiten suchen."
aber
"Zudem richtet sich die DIN Norm vorrangig an denjenigen, der einen Spielplatz einrichtet. "
Heisst das, dass wenn die Hecke leicht giftig ist, dann haftet der, der einen Spielplatz einrichtet und wenn es extrem giftig ist, dann hafte ich?
Ich glaube, sie kennen die Antwort nicht, wer hier haftet und kopieren nur verschiedene Informationen rein.
mfg
Ich möchte keien von den durch Sie aufgezählten Pflanzen einsetzte, aber andere, die auch giftig sind.
es ist bedauerlich, dass Sie mich als Laie mit haltlosen Vorwürfen überziehen, nachdem ich Ihnen einleitend geschrieben habe, dass die größte juristische Online Datenbank derartige Fälle nicht enthält.
Naturgemäß muss man dann selber anhand § 823 BGB subsumieren.
Mit einfachen Worten:
Wenn Sie keine der zitierten Pflanzen oder vergleichbar giftige anbauen, sind Sie auf dem sicheren Weg, wenn Sie den Verwalter hierüber in Kenntnis setzen.
MfG
RA Saeger
wer selber eine tödliche oder schwer gesundheitsgefährende Gefahrenquelle schafft, den trifft nach § 823 BGB auch eine Einzäunungspflicht, wenn er wissend in Anbetracht der nahenden gefährdeten Lebewesen agiert. Zumindest ab dem Zeitpunkt, an dem sie der Gefahrenquelle ausgesetzt sind.
Anders ist dies nur bei den nicht zitierten Pflanzenarten oder vergleich wirkenden. Bei denen wird eine reine Hinweispflicht ausreichen.
Die Beachtung von einschägigen DIN Normen werden von Richtern regelmäßig herangezogen, um die Reichweite der Verkehrssicherungspflicht zu bestimmen.
Es ist wie es ist.
MfG
RA Saeger
Jetzt habe ich es verstanden!
mfg