Haftung bei Wasserrohrbruch
Fragestellung
Folgender Sachverhalt :
Meine Schwiegereltern wohnen in Kempten/Allgäu in einem EFH.
Mein Schwiegervater war Schreinermeister und hat mit seinem Bruder zusammen auf einem größeren Grundstück eine Werkstatt errichtet und 2 freistehende EFHs, die jeweils von ihm und seinem Bruder bewohnt werden. Vor Jahren hat sich mein Schwiegervater aus dem Geschäft zurückgezogen und ist auch kein Eigentümer der Werkstatt mehr, sondern nur noch Eigentümer des Hauses.
Auf Grund der baulichen Lage (weit von der Straße weg) wurde damals eine Wasserleitung nur in die Werkstatt gelegt (inkl. Wasseruhr vom Versorger). Mit einer privat gelegten Wasserleitung wurden dann die beiden Häuser ebenfalls mit Wasser versorgt. Das war mit dem Versorger damals so abgesprochen. Der jeweilige Verbrauch wird über eine eigene Wasseruhr im Haus ermittelt und mit dem aktuellen Eigentümer der Werkstatt verrechnet.
Soweit hat alles bisher gut funktioniert.
Jetzt ist der Fall eingetreten, dass sich ausserhalb des Hauses meines Schwiegervaters, also auf seinem Privatgrundstück, ein Leck in der Leitung aufgetan hat und mittlerweile ca. 900 Kubikmeter Wasser ausgelaufen sind. Davon konnte mein Schwiegervater nichts merken, da sich seine Wasseruhr erst dahinter befindet. Der Werkstatteigentümer hat allerdings schon vorher bemerkt, dass irgendwo etwas mit dem Wasserverbrauch nicht stimmt und auch das Leck orten lassen.
Die Frage ist jetzt, wer die Kosten trägt :
a) Für die ausgelaufene Menge Wasser
b) Für die Reparatur des Lecks
c) Für eine eventuelle Neuverlegung der Verrohrung vom Haus zur Werkstatt.
Alte Verträge oder schriftliche Abmachungen gibt es nicht.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Was die Begleichung der Kosten (als Ersatzanspruch)
a) Für die ausgelaufene Menge Wasser;
b) Für die Reparatur des Lecks;
c) Für eine eventuelle Neuverlegung der Verrohrung vom Haus zur Werkstatt;
anbelangt, gilt zunächst das Verschuldens- bzw. Verantwortungsprinzip, vgl. § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht
"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das EIGENTUM ODER EIN SONSTIGES RECHT eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [...]."
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
"(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist."
Das müsste hier zunächst (aufwändig ggf.) mittels eines Sachverständigen ermittelt werden.
Kann man niemand wegen zumindest fahrlässigen Verhaltens in Betracht ziehen, der haften würde, dann gilt:
Dort, wo die Schadensursache (das Leck) aufgetreten ist, also der Eigentümer des Grundstückes, haftet als Zustandsstörer.
Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer für die von einer Sache ausgehende Störung aufgrund seiner tatsächlichen Sachherrschaft verantwortlich ist.
Dieses muss die Störung beseitigen. Er muss jedenfalls dafür sorgen, dass der Schaden nicht größer wird; für vergangene Schäden haftet er hingegen nicht, es sein denn er hat fahrlässig gehandelt, s. o.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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