Haftung bei Stromausfall
Fragestellung
Bin Pächter auf einem Gelände mit eigener Stromversorgung. Das bedeutet mein Verpächter ist auch mein Stromliferant. Am letzten Freitag nachmittag ist auf dem Gelände auf dem Weg von der Trafostation zu den Gebäuden eine Phase des Stromnetzes ausgefallen. Die Auswirkung in meinen Räumen: Kein Licht und sowohl Spülmaschine als auch mein Tiefkühltruhe die auf Drehstrom laufen, waren ohne Funktion.
Erfahren habe ich von dem Problem am Samstag gegen 12 Uhr durch Anruf des Vermächtnis. Als ich gegen 12:45 Uhr auf dem Gelände eintraf konnte ich bei einer Themperatur im Tiefkühler von minus1.5 Grad nur noch den Totalverlust aller eingelagert Waren Feststellen. Am Donnerstag Vormittags würde der Fehler behoben nach 6 Tagen. Nun die Frage: Ist der Vermieter/ Stromliferant Haftbar für den mir entstandenen Schaden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn, wie hier, die Stromlieferung Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung ist, möglicherweise als Teil des Pachtvertrages, haftet der Vertragspartner gemäß § 280 BGB dann, wenn er schuldhaft eine Vertragspflicht verletzt hat, wobei das Gesetz dieses Verschulden unterstellt mit der Folge, dass der Verpächter nachweisen müsste, an dem Ausfall des Stromes nicht verantwortlich gewesen zu sein.
Hier kommt es auf die tatsächlichen Gründe an, aus denen heraus es zu dem Ausfall gekommen ist.
War ein völlig unvorhersehbares Ereignis der Grund, dürften Ansprüche mangels Vertretenmüssens des Verpächters ausscheiden.
Liegt deren Ursache in z.B. mangelhafter Wartung o.ä., wird man von einem Verschulden ausgehen können mit der Folge, dass Sie dem Grunde nach Schadensersatzansprüche haben.
Bei der Höhe dieser Ansprüche wird man wohl von einem Mitverschulden Ihrerseits ausgehen müssen, vgl. § 254 BGB, denn wenn Sie für die Lagerung von Sachen auf einen dauernde Stromzuführung angewiesen sind, obliegt es Ihnen, Schäden z.B. durch einen Generator zu überbrücken und ein entsprechendes Warnsystem für den Fall des Stromausfalles zu installieren. Hierdurch wäre der Schaden entweder überhaupt nicht oder in deutlich geringerem Maße eingetreten.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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