Haftpflichtfall Ausfall Kryokonservierung
Fragestellung
Hallo Herr Schulte,
meine Frau und ich hatten Embryonen bei der Kinderwunschpraxis per Kryokonservierung einfrieren lassen um später nochmals die Möglichkeit einer weiteren Schwangerschaft zu haben. Seit der Entnahme der Eizellen und der Befruchtung im Jahre 2014 bezahlen wir Beiträge für die Kryokonservierung, in Summe bisher 1130 Euro.
Nun ist im März diesen Jahres durch ein technisches Versagen diese Kryoanlage ausgefallen und die Embryonen wurden aufgetaut und waren damit nicht mehr nutzbar.
Die Praxis hat für diesen Fall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Nun haben wir einen Schrieb der Praxis bekommen, die uns anbietet, durch Zahlung der 1130 Euro auf alle Ansprüche gegen die Praxis und die Versicherung zu verzichten.
Natürlich ist ein solcher Verlust nicht durch Geld aufzuwiegen, aber eine Beschränkung des Schadenersatzes auf die (unverzinsten) Zahlungen, die wir geleistet haben, halte ich doch für etwas kleinkariert.
Was würden Sie uns in diesem Fall raten?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
A. G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und den Sachverhalt besprechen. So können Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Teilen Sie mir hierzu bitte Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
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der Einfachheit halber können wir gerne telefonieren und den Sachverhalt besprechen. So können Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden.
Teilen Sie mir hierzu bitte Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) mit, dann rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie gerne auch einen Terminvorschlag für das Telefonat unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Ihnen stehen hier wegen entsprechender Pflichtverletzungen nach den §§ 280 ff. BGB Schadensersatzansprüche als auch Schmerzensgeldansprüche gegen die Praxis zu. Die Rückerstattung des bisherig bezahlten Entgeltes ist sicherlich ein Teil hiervon. Allerdings - und da stimme ich Ihnen zu - dürften Ihre Schadens- und Schmerzensgeldansprüche über diesen Betrag hinausgehen. Nur mit der Rückerstattung es bereits bezahlten Betrages sollten Sie sich daher nicht zufrieden stellen und abfinden.
Um das jedoch genauer prüfen und beurteilen zu können, wieviel Ihnen hier möglicherweise konkret zustehen kann, sollten Sie sich einen Anwalt für Medizinrecht bei sich in der Nähe suchen. Dieser wird Ihre Unterlagen und möglichen Ansprüche prüfen und gegenüber der Praxis geltend machen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt