Gültigkeit Vertrag und daraus resultierender Kursgebühr
Fragestellung
Guten Tag,
im ersten Schritt geht es mir um eine prinzipielle Frage:
Meine Frau und ich haben vor knapp 3 Jahren einen Kurs begonnen, einen der Verträge habe ich als Anhang hochgeladen.
Der Vertrag beinhaltet den Satz "Die Zahlung erfolgt generell per Lastschrift". Eine regelmäßige Abbuchung erfolgte jedoch nie. In Wirklichkeit erfolgte die Bezahlung in bar zu den Kursbesuchen, auch dies jedoch nicht regelmäßig und ohne Quittung.
Wir besuchten den Kurs schon nach ein paar Monaten nicht mehr und nach Vereinbarung einer Pause haben wir uns mündlich abgemeldet. Die schriftliche Kündigung erschien uns aufgrund eines ansonsten bis dahin freundschaftlichen Verhältnisses zum Kursleiter nicht notwendig, ferner erschien mir (und tut es bis heute) unlogisch wie der Vertrag überhaupt je gültig gewesen sein soll wenn die vom Kursleiter selbst festgelegten Zahlungsmodalitäten aus unbekannten Gründen nie regulär zur Anwendung kamen.
Nun kommt der Kursleiter nach knapp 3 Jahren an und verlangt eine zumindest dreistellige Summe, da wir die Verträge nicht ordentlich gekündigt haben. Andernfalls würde er rechtliche Schritte gegen uns einleiten und die gesamte Kursgebühr bis heute fordern.
Eine ordentliche schriftliche Mahnung zur Zahlung der Kursgebühr erfolgte nie.
Also die Frage: hätten wir im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Chance oder haben wir einfach Pech gehabt, weil wir nicht ordentlich gekündigt haben? Es gäbe weitere Einzelheiten, welche aber bei sehr geringen bzw. nicht vorhandenen Chancen wohl auch nichts zur Sache tun bzw. wohl in anderem Rahmen vertieft werden müssten.
Streitwert: jeweils ca. 1500,-
Danke und viele Grüße
M. F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ray Migge
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Abfrage möchte ich unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Gültigkeit des Vertrages kann nicht dadurch erschüttert werden, dass die Zahlung auf andere Weise erfolgt ist, als im Vertrag vereinbart. Die Art der Zahlung hat schlichtweg keinen Einfluss auf den Bestand des Vertrages, zumal die Formulierung im Vertrag ja sogar Spielraum für andere Zahlungsarten lässt, denn vereinbart ist die Zahlung 'generell' per Lastschrift.
Damit lässt sich als Zwischenergebnis festhalten, dass der Vertrag grundsätzlich Bestand hat und Sie am diesem auch gebunden sind.
Damit kommt es darauf an, in der Vertrag auf irgendeine Art beendet wurde oder der Trainer auf andere Art seines Anspruchs auf die Entlohnung verlustig geworden ist.
Rein formell ist es erstmal richtig, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Dies haben Sie so vereinbart. Rein formell hat der Trainer damit erstmal weiterhin einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte, da der Vertrag nicht gekündigt ist.
Allerdings gibt es hier zwei Argumente, die für Sie sprechen und wegen derer ich bin einer Zahlung abraten würde:
1. Sie könnten per Individualabrede die Aufhebung des Vertrages vereinbart haben. Dies kann nämlich auch mündlich erfolgen. Wenn Sie also vor Zeugen mündlich mit dem Trainer den Ausstieg aus dem Kurs vereinbart haben, dann könnten Sie diese Aufhebung des Vertrages auch beweisen. Damit entfällt der Entgeltanspruch.
2. Man könnte argumentierten, dass der Trainer seinen Anspruch auf Zahlung verwirkt hat. Die Verwirkung setzt voraus, dass (a) eine erhebliche Zeitspanne vergangen ist, in der der Trainer seinen eigentlich rechtmäßigen Anspruch nicht geltend gemacht hat und (b) Sie aufgrund dieser Zeitspanne darauf vertraut haben, dass der Trainer seinen Anspruch auch nicht mehr wird geltend machen. (a) dürfte gegeben sein, wenn der Trainer drei Jahre lang nichts unternommen hat. Und auch (b) wird man wohl belegen können.
Aus diesem Grunde wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn der Trainer seinen Anspruch weiter verfolgen würde.
Vor diesem Hintergrund und die Richtigkeit ihres Sachverhaltes vorrausgesetzt, dürfte eine Zahlung auf die Forderung des Trainers nicht anzuraten sein.
Mit bestem Gruß
Ray Migge
-Rechtsanwalt-
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