Grundstücksaufteilung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Weber,
ich habe folgendes Problem:
Es gibt ein Grundstück der Eltern mit einem großen Garten. Vor 35 Jahren wurde der Garten einem Kind A vererbt zum Bau eines Wohnhauses. Es wurden 2 Grundstücke, welche auch im Grundbuch eingetragen sind.
Wobei ein Teil der Garage des Elternhauses noch auf das neue Grundstück des Kindes A ragt. Und ein Teil des Müllplatzes auf dem Grundstück der Eltern sich befindet. Dies war für beide Parteien auch kein Problem.
Vor 15 Jahren haben die Eltern ihr Grundstück mit dem Haus dem anderen Kind B vererbt. Die Eltern haben ein lebebslanges Wohnrecht. Mittlerweile lebt nur noch der Vater in diesem Haus. Seit kurzen ist jetzt das Kind B welches Eigentümer des Elternhauses ist, der Auffassung das das Kind A ihr Grundstück nicht mehr betreten darf. Das Kind A hatte angeboten ein Teil des Grundstückes von B zu erwerben um eine gerade Grundstücksgrenze zu realisieren. Dies lehnt Kind B jedoch kategorisch ab.
Kind A würde gerne eine Mauer zwischen die beiden Grundstücke errichten. Der Müllplatz würde entfernt. Kind B weigert sich jedoch die Garage, welche auf dem Grundstück von Kind A steht, bis zur Grundstücksgrenze Zurückzubauen. Kind B sagt dies wäre Bestandsschutz und wenn dann müsste Kind A die Garage abreissen und die Kosten hierfür tragen.
Welche Möglichkeit besteht um eine Mauer auf der Grundstücksgrenze zu errichten
Vielen Danke
Oliver Fassoth
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Antwort von Rechtsanwalt Robert Weber
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Garage unterliegt in der Tat dem Bestandsschutz, d.h. deren Abriß kann nicht verlangt werden. Die Mauer kann, wenn das örtliche Nachbarrecht sie erlaubt, nur um die Garage herum gebaut werden, nicht durch sie hindurch.
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Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalr
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dass heißt ich muss auf meinem Grundstück ein Gebäude dulden, was nicht mir gehört und kann mein eigens Grundstück nicht nutzen ?
Gibt es hier keine Möglichkeit etwas zu machen
Freundliche Grüsse
Oliver Fassoth
das ist leider korrekt.
Sie können "nur" Überbaurente verlangen, also Schadensersatz in Höhe der ortsüblichen Pacht für die überbaute Fläche.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt