Grundsicherung SGB XII
Fragestellung
Sehr geehrter Experte,
meine Mutter hat eine kleine Landabgabe-/Witwenrente von 390€ und erhält seit 15 Jahren Grundsicherung SGB XII 330€.
Jetzt zog meine Mutter mit Pflegegrad 3 in ein Pflegeheim, da sie nicht mehr eigenständig wohnen kann. Die Gesamtkosten des Pflegeheims betragen
pro Monat 3199,50€
abzüglich Anteil Pflegekasse 1262€.
Aktuell muss meine Mutter von der Rente 353,81 selbst bezahlen.
1583,69 übernimmt im Moment der Sozialhilfeträger.
Nun habe ich vom Bezirk Schwaben (Sozialhilfeträger) einen wirtschaftlichen Erhebungsbogen bekommen in dem steht, dass meine Mutter mir gegenüber grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist und ich meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen habe.
´Nun meine Fragen:
a) Da meine Mutter im Vorfeld bereits Grundsicherung über den Landkreis bezog, müsste sie doch auch jetzt weiterhin Grundsicherungsberechtigt sein. Nur dass jetzt der Bezirk Schwaben die Kosten dafür übernimmt?
Und wenn ja, welche Kosten des Altersheims werden davon übernommen.?
Aufgeschlüsselt sind dies
- Unterkunft
-Verpflegung
-Investitionskosten Verpflegung
-Ausbildungsumlage
- PSG-II Zuschlag
b) Welche Kosten müsste ich noch tragen?
...oder kann es sein, dass ich, wenn ich zu hohe Einkünfte habe, meine Mutter deshalb nicht mehr Grundsicherungsberechtigt ist. Meine Einkünfte gem. EK-Steuerbescheid 2016 beliefen sich auf 46000€ (versteuerndes Eink. 35000€)und die meiner Frau auf 33000€ (verst.Eink. 27000€. Meine Frau und ich haben Gütertrennung.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich danke für Ihre Anfrage.
a. Die Grundsicherung übernimmt die Kosten für die allgemeine Lebensführung und die Kosten der Unterkunft wenn der Berechtigte zu Hause wohnt. Ab dem Umzug in ein Pflegeheim würde die Sozialhilfe greifen, beides regelt sich nach dem SGB XII. Die allgemeine Grundsicherung im Alter richtet sich nach den §§ 41 ff. SGB XII. Hilfe zur Pflege wird nach dem SGB XII und dem SGB XI gewährt. Der Unterhaltsanspruch geht in Höhe des ungedeckten Bedarfs auf den Sozialhilfeträger über. Alle genannten Posten gehören zum Bedarf und davon wird die Pflegeversicherung und das eigenen Einkommen abgezogen.
Die Grundsicherung müsste es aber weiterhin geben und diese würde zB. die Investionskosten übernehmen, hier gibt es aber für das Pflegewohngeld eine Spezialvorschrift. Ich müsste den Bescheid, dh. das Anschreiben sehen, um zu prüfen ob noch ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Sie sollten vorsorglich den Antrag auf Grundsicherung stellen, denn um diese Höhe würde sich der Teil verringern, der von der Sozialhilfe getragen wird. Man muss das Amt auffordern den ungedeckten Bedarf zu beziffern.
b. Das Einkommen Ihrer Frau und der Güterstand spielen keine Rolle. Die Frage der 100.000 € Einkommensgrenze spielt nur bei der Grundsicherung eine Rolle, nicht bei der Sozialhilfe für die Leistungen der Pflege.
Sie brauchen aber sicher keine Angst zu haben, weil Sie natürlich nicht für die vollen offenen 1583 € herangezogen werden können. Das ist dann eine Frage des Elternunterhalts.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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