Grundschuld Zinsen
Fragestellung
Guten Tag,
beim Hauskauf , im Feb. 2009 , haben wir 50.000 Euro von meiner Mutter geliehen . Es wurde notariell als Grundschuld im Grundbuch eingetragen (mit 15% Verzinsung, siehe Anhang)). Meine Mutter hat uns damals zugesagt, keine Zinsen von uns zu verlangen. So war es auch. Inzwischen gab es 2-3 mal einen Streit zwischen uns.. Jetzt möchten wir uns von ihr unabhängig machen und die gesamte Summe zurückzahlen. Meine Frage, was schulden wir jetzt meiner Mutter ? Die anfallenden Zinsen werden zur Grundschuld hinzuaddiert und im darauffolgenden Jahr mitverzinst ? Oder kommen jedes Jahr nur die 15% von 50000 dazu ? Verjahren sich die nicht bezahlten Zinsen nach 3 Jahren?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Anton
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Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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MfG
Schulte
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Hier werden jedes Jahr die 15% Zinsen auf die Darlehenssumme gerechnet. Zinsen auf Zinsen, also eine Mitverzinsung, gibt es hingegen nicht.
Nach der Regelung hier müssen Sie jährlich die Zinsen an Ihre Mutter zahlen, d.h. diese werden jährlich fällig. Einen entsprechenden Anspruch hierauf hat Ihre Mutter grundsätzlich.
Aber - da haben sie Recht - Zinsansprüche verjähren alle 3 Jahre im Wege der Regelverjährung, sofern diese denn nicht gehemmt werden. Letzteres ist hier nach Ihren Schilderungen bisher nicht ersichtlich, so dass Sie Ihre Mutter neben dem Darlehensbetrag Zinsen der Jahre 2018, 2017 und 2016 mit Erfolg durchsetzen könnte. Für die Zinsen der Jahre davor können Sie sich auf Verjährung berufen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)