Grundbucheintrag Eigentumswohnung
Beantwortet von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Fragestellung
Ich möchte eine Wohnung kaufen in einem Mehrfamilienhaus mit 82 Wohnungen. Anbei der derzeitige Grundbucheintrag. In der dritten Abteilung befindet sich die Grundschuld , die der Eigentümer ( Bauträger) aufgenommen hat. Was muss ich beim Notartermin einfordern, dass mein Grundbuch in der Abteilung III leer ist? Oder ist es rechtens, wenn es so stehen bleibt. Wie ist der richtige Verfahrensweg bei der Bezahlung des Kaufpreises? Erst Löschung des Eintrages? Worauf muss ich achten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne komme ich auf Ihre Anfrage zurück.
Die Kaufverträge über Wohnungseigentum folgen immer bestimmten Vorgaben und Mustern. Entscheidend ist immer, dass der Notar den Vertrag so fasst, dass der Käufer das lastenfreie Eigentum erhält und der Verkäufer sein Geld. Die Grundschuld in Abteilung III ist eine Gesamtgrundschuld, die für das gesamte Grundschuld als Ganzes gilt. Im Zuge der Vertragsabwicklung erfolgt die Lastenfreistellung durch den Gläubiger, die Bank erteilt eine Freigabeverpflichtung. Sie erhalten die Wohnung lastenfrei, nur die Grundschuld, die Sie selbst zur Finanzierung eintragen lassen, bleibt stehen. Für jede Wohnung gibt es ein eigenes Blatt im Wohnungsgrundbuch. Sie übernehmen also nicht die Grundschuld auf dem Gesamtgrundstück.
Der Notar stellt bei der Abwicklung sicher, dass der Kaufpreis erst fällig gestellt wird, wenn die Löschungsbewilligung bzw. die Freigabe durch die Bank vorliegt. Ihre Sicherung kann durch mehrere Wege erfolgen, unter anderem durch Abwicklung per Anderkonto. Entweder zahlen Sie auf ein Notaranderkonto, oder die Auflassung wird nicht mit beurkundet und der Notar stellt erst den Kaufpreis fällig wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wozu auch die Lastenfreigabe durch die Gläubiger des Verkäufers gehört. Der Notar ist verpflichtet bei der Abwicklung die Rechte von Verkäufer und Käufer zu schützen.
Der Grundbuchstand ist also kein Problem. Vor der eigentlichen Beurkundung erhalten Sie einen Entwurf des Vertrages durch den Notar, diesen können Sie natürlich prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Wohnungseigentumsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen