Gründung und Wegzugsbesteuerung
Fragestellung
Guten Tag,
nach meinem Wissensstand tritt die Wegzugsbesteuerung nur in Kraft bei Teilhabe an Kapitalgesellschaften (egal wo diese ist, im In- oder Ausland). Weiterhin müssen die Anteile (> 1%) „im Privatvermögen gehalten" werden. Ich verstehe dies so, dass keine entsprechende Wegzugssteuer zu zahlen ist, sofern dem Firmenkonto noch nichts entnommen wurde, sondern re-investiert wurde?
Nun liest man immer wieder von haarsträubenden Schätzungen der Finanzämter, die Unternehmen in den Ruin treiben. Was ist aber, wenn der Wertzuwachs nur minimal war, gibt es eine klar definierte Grenze?
Wie würde es sich bei folgendem Szenario verhalten:
Ich gründe eine GmbH in Estand, wo auch die komplette Buchführung abgewickelt wird, zunächst mit unselbständiger NL in Deutschland. Nach 3-6 Monaten melde ich mich aus Deutschland ab, habe bis dahin lediglich minimalen Gewinn und verziehe in ein Land außerhalb der EU, ohne zunächst einen neuen Wohnsitz zu begründen, da ich überwiegend reise.
Ich habe die Gesetzestexte dazu zum Großteil gelesen, aber habe dadurch keine wesentlich klareren Erkenntnisse erlangen können. Daher bitte ich Sie um größtmöglichen Verzicht von Zitaten solcher Texte.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Wegzugsbesteuerung fällt für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mindestens 1% an, wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beendet wird.
Der klassische Fall wäre die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Staat. Dadurch würde Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen werden. Dafür sind die Regelungen der Wegzugsbesteuerung im Außensteuergesetz eingeführt worden.
Ihre Anmerkung darüber, dass keine Wegzugssteuer zu zahlen wäre, wenn dem Firmenkonto noch nichts entnommen worden ist, kann ich leider nicht ganz nachvollziehen.
Bei der Anwendung der o.a. Regelung ist es grundsätzlich so, dass die Beteiligung nicht veräußert wird. Sie wären im Zeitpunkt des Wegzugs somit noch Gesellschafter.
Wenn Sie die Beteilung nach dem Wegzug veräußern, greift:
- die Wegzugsbesteuerung und
- bei Anteilen an inländischen (deutschen) Kapitalgesellschaften auch § 49 EStG
Dadurch würde über § 49 EStG der normale Veräußerungsgewinn erfasst werden, wobei das AStG nur noch die Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert erfasst.
Bei Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft läuft § 49 EStG ins Leere und es würde nur die Wegzugsbesteuerung anzuwenden sein.
Es spielt sozusagen keine Rolle, ob Sie die Anteile nach dem Wegzug veräußern und den erhaltenen Kaufpreis direkt re-investieren. Zentral ist, dass Deutschland das verloren gegangene Besteuerungsrecht über diese Vorschrift kompensiert.
In Ihrem Beispiel halten Sie eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Sie schreiben, dass Sie keinen neuen Wohnsitz begründen, da Sie sehr viel reisen. Zu mindestens geben Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland auf. Oder verstehe ich das falsch?
In dem Fall würde Deutschland die Wegzugsbesteuerung anwenden. Dazu müsste der gemeine Wert der Beteiligung ermittelt werden. Hierzu könnte entweder das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt werden oder ein Gutachten erstellt werden. Letzteres ist bei einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft wohl eher schwierig für die Finanzverwaltung.
Daher würde das o.a. Verfahren wohl am ehesten angewendet werden. Sie wollten ja nicht so viele Zitate etc. aus dem Gesetzt lesen. Bei Interesse jedoch: Das Verfahren ist in den §§ 199 ff. BewG beschrieben. Bei Bedarf kann ich es über die Kommentarfunktion noch nachträglich skizzieren.
Sie würden dann die Differenz zwischen dem so ermittelten gemeinen Wert und den Anschaffungskosten der Beteiligung in Deutschland zu versteuern haben.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen weitergeholfen haben. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Hierfür können Sie die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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