Gründung UG - Steuererklärung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Blum,
derzeit führe ich seit einigen Jahren ein Kleinunternehmen als Gewerbebetrieb im nebenberuflichen Stadium. Wir erwirtschaften jährlich einen Umsatz von >100.000 EUR. Nun überlege ich, das Gewerbe in eine UG umzuwandeln bzw. eine UG statt dem Gewerbe anzumelden.
Beim Gewerbe musste ich bisher lediglich Umsatzsteuervoranmeldungen + Umsatzsteuererklärungen innerhalb des Jahres erstellen, sowie eine EÜR + Anlagevermögen am Ende des Jahres. Wie verhält es sich bei der UG? Was muss ich hier für Erklärungen im Zuge des Jahres abgeben?
Viel wichtiger ist, kann ich die gesamten Erklärungen genau so einfach wie bisher selbst erstellen?
Würde am liebsten lediglich den Steuerberater für die Jahreserklärungen mit ins Boot nehmen, alles wie bisher. Wie sehen Sie hier die Chancen?
Bei der UG muss ich einen Geschäftsführer / Gesellschafter benennen, das wäre ich.
Ist es korrekt, dass ich ein Gehalt angeben muss, welches dann als Lohnsteuer gilt oder kann ich es wie bisher so laufen lassen?
Denke das wären meine grundlegenden ersten Fragen.
Abschließend vielleicht eine persönliche Einschätzung, ob sich aus steuerlicher Sicht der Wechsel lohnt bzw. ob ich mich durch einen Wechsel steuerlich schlechter Stelle (bis auf die jährliche Zwangsrücklage.)
Lieben Gruß
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihr nebenberufliches Gewerbe hat bereits einen größeren Umfang erreicht. Es ist dann immer zu Überprüfen, ob man sich noch in der richtigen Gesellschaftsform befindet.
Ich gehe nun davon aus, dass Sie als Einzelkaufmann nicht im Handelsregister eingetragen sind. Wie Sie schreiben ermitteln Sie Ihren Überschuss nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung. Ihr jährlicher Gewinn liegt also unter 50.000,00 €.
Die Umwandlung in eine UG ist leider nicht möglich, weil die Umwandlung eine Form der Sachgründung ist und eine UG nur in Form der Bargründung zulässig ist.
Eine UG (haftungsbeschränkt) ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Person), die buchführungspflichtig ist, d. h. hier muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden und zu jedem Geschäftsjahresende ein Jahresabschluss aufgestellt werden. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nicht mehr möglich.
Für Körperschaften gilt das Körperschaftsteuergesetz und es ist eine Körperschaftsteuer-, eine Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Mit den meisten Buchführungsprogrammen können Sie eine EÜR und auch eine Bilanz erstellen, wenn Sie bestimmte Buchungsregeln befolgen. Z. B. Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten, den Lagerbestand usw. wird die Bilanz auch vom Finanzamt anerkannt, wenn Sie die selbst erstellen.
Problematischer wird es nur mit der Körperschaftsteuererklärung, die wird zur Zeit noch nicht über ELSTER angeboten, auch die üblichen Steuer-Sparbücher und co. enthalten keine Körperschaftsteuererklärungen. Das geht dann nur auf Papier oder über einen Steuerberater.
Zur Geschäftsführung
Ja, Sie sind der Geschäftsführer. Der ist als Organ der Gesellschaft für die Gesellschaft tätig. Das kann der Geschäftsführer auch unentgeltlich machen. Macht aber wenig Sinn, denn dann bleibt der erwirtschaftete Gewinn in der UG solange bis ein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wird, sogenannte Dividende. Der Gewinn kann jedoch nicht voll ausgeschüttet werden, es sind jährlich 25% des Gewinns in die Kapitalrücklage (Eigenkapital) einzubuchen, bis die 25.000,00 € erreicht sind. Bei der Ausschüttung der verbleibenden 75% ist die Kapitalertragsteuer von 25% zuz. 5,5% SoliZ und evtl. Kirchensteuer einzubehalten.
Wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt erhalten Sie die zu viel gezahlte Steuer durch die Einkommensteuererklärung zurück.
Wenn Sie jedoch ein Gehalt auszahlen wird dadurch der Gewinn der UG niedriger, und Sie müssen je nach Steuerklasse auch Lohnsteuer an das Finanzamt abführen.
So weiter machen wie bisher wird wohl nicht gehen, üblicherweise nehmen Sie von dem betrieblichen Konto auch private Buchungen vor. Das ist hier strickt zu trennen, weil die UG eine "andere" juristische Person ist. Sie müssen sich das so vorstellen als wären Sie bei Opel oder Linde angestellt.
Steuerliche Betrachtung
Als Einzelkaufmann haben Sie Ihren individuellen Steuersatz von 20 bis 42 v. H. In den meisten Gemeinden (Hebesatz unter 380%) wird die fällige Gewerbesteuer zu 100% auf die Einkommensteuer angerechnet.
Mit einer UG fallen zunächst 15% Körperschaftsteuer zuz. 5,5% Solidaritätszuschlag (=15,825%) und ca. 15% Gewerbesteuer (je nach Gemeinde) an (ca. 31%).
Der erhaltene Lohn wird individuell versteuert
Die erhaltene Dividende wird zu 60% mit dem individuellen Steuersatz versteuert.
Fazit
Steuerlich kann die UG nie Günstiger sein als der Einzelkaufmann.
Zivilrechtliche Betrachtung
Die Zwischenschaltung einer UG macht Sinn, wenn in Ihrem Unternehmen hohe Haftungsrisiken stecken.
Verwaltung
Als Einzelkaufmann geben Sie eine Einkommensteuer-, eine Umsatzsteuer- und eine Gewerbesteuererklärung ab mit Ihrer EÜR, bzw. Bilanz sobald Ihr Gewinn über 50.000,00 € liegt und Sie vom Finanzamt die Aufforderung zur Bilanzierung erhalten haben.
Die UG, hat Lohnsteueranmeldungen zu erstellen,
eine Körperschaftsteuer-, eine Gewerbesteuer- und eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, und bei Ausschüttung von Dividenden eine Kapitalertragsteuererklärung.
Als Privatperson ist noch eine Einkommensteuererklärung fällig.
Sollten Sei noch Rückfragen haben verwenden Sie bitte den Rückfrage-Butten.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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