Gründung/Rechtsform/Steuerliche Beurteilung
Fragestellung
Hallo,
ich möchte mit zwei Freunden, die auch als Einzelunternehmer gewerblich tätig sind (Tätowierer), einen Gewerberaum mieten (alle Hauptmieter) und dort unter einen gemeinsamen Firmennamen auftreten, auch mit Internetseite usw.. Wir wollen aber trotzdem alle selbstständig bleiben und uns die Kosten wie Möbel usw. teilen, was wir auch entsprechend buchhalterisch aufzeichnen würden. Würde das aus steuer-und gesellschaftsrechtlicher Sicht gehen? Wir würden auch so einen Gemeinschaftsvertrag machen hinsichtlich der Aufteilung der Kosten und unserer rechtlichen Stellung.
Vielen Dank
Mfg
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Bei Ihrem Vorhaben bietet sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) an. Diese erfordert einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen den Gesellschaftern abgeschlossen wird. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, bietet sich aber an, wenn eine Regelung hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben zu treffen ist.
D.h. Sie sind alle Gesellschafter eine GbR und treten als GbR nach außen hin auf. Die Kosten werden entweder nach Köpfen (jeweils 1/3) oder nach einem anderen festzulegenden Schlüssel verteilt. Eine Aufteilung nach Köpfen ist in der Regel einfacher, da sich hieran auch die Höhe der Einlagen richtet.
2. Die jeweils erzielten Einnahmen werden durch jeden Gesellschafter selbst entnommen, bis auf die anfallende Umsatzsteuer, die gemeinsam abgeführt wird.
3. Zur Deckung der laufenden Kosten macht jeder Gesellschafter die auf Ihn anfallende Einlage.
4. Verträge werden daher von der GbR und damit von allen Gesellschaftern geschlossen. Auch gegenüber dem Finanzamt tritt die GbR auf und zahlt für die GbR die anfallenden Umsatzsteuer.
5. Hinsichtlich der Einkommenssteuer werden die entsprechenden Gewinne dem jeweiligen Gesellschafter zugewiesen und sind dann selbst zu entrichten.
6. Als Beispiel für die vorgenannte Regelung:
Die Kosten belaufen sich monatlich auf 1200,-. Hiervon trägt jeder Gesellschafter 400,- und hat in dieser Höhe auch eine Einlage pro Monat zu leisten.
Die Einnahmen teilen sich wie folgt auf:
Gesellschafter 1 1000,- ,Gesellschafter 2 1500,-, Gesellschafter 2 1200,- zzgl. Umsatzsteuer.
Danach entnimmt jeder Gesellschafter seine Einnahme durch Überweisung auf sein Privatkonto, hier G1 1000,-, G2 1500,- und G3 1200,-. Die ausgewiesene und vereinnahmte Umsatzsteuer sollte auf ein gesondertes Konto der Gbr hinterlegt werden.
Im Ergebnis werden die Ausgaben geteilt, die Einnahmen werden von jedem Gesellschafter gesondert entnommen.
Gerne kann ich Ihnen einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag erstellen. Hierzu können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die Antwort.
Wir wollen aber alle als Einzelunternehmer weiter tätig sein und keine GbR gründen, da es immer wieder zu einen Wechsel der Gesellschafter kommen würde aufgrund der Tätigkeit in diesem Gewerbe. Zumal auch einer von uns umsatzsteuerpflichtig ist und die anderen nicht mit Ihren Einkünften. Daher wollte ich wissen ob dies möglich ist, auch vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit in Deutschland. Wir wollten auch eine Art Gemeinschaftsvertrag machen, der dies so darlegt und uns die Kosten gegenseitig in Rechnung stellen. Geht das?
Vielen Dank!
Eine solche vertragliche Gestaltung ist möglich. Danach beschränkt sich die Gemeinschaft (GbR) lediglich auf die gemeinsame Nutzung von Räumen und Einrichtungsgegenständen. Der Wechsel der Gesellschafter dürfte bis auf den Mietvertrag dann unprobleamtisch sein.
Problematisch ist aus meiner Sicht allenfalls der gemeinsame Auftritt, wenn ein Haftungsfall eintritt. Denn ein Kunde könnte aufgrund des gemeinsamen Auftrittes von einer Außengesellschaft ausgehen und damit jeden Gesellschafter in Anspruch nehmen. Soweit ein solches Haftungsrisiko überschaubar ist, können Sie einen entsprechenden Vertrag mit einer buchhalterischen Trennung abschließen.
Hinsichtlich des Mietvertrages wäre dann zu erwägen, ob einer den Hauptmietvertrag abschließt und die Räumlichkeiten an andere Mitnutzer untervermietet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
Viele Grüße