grobe Pflichtverletzung
Fragestellung
Der Betriebsrat hat in einer Sitzung Mehrheitlich beschlossen die Feiertagsarbeit abzulehnen. Der BRV hat den Beschluss ignoriert( er ist der Meinung, dass getroffene Beschlüsse Auslegungssache sind) und eigenmächtig die Feiertagsarbeit erlaubt.Meine Frage.
Ist das schon eine grobe Pflichtverletzung damit wir ein Ausschlussverfahren nach § 29 BetrVG
beantragen können?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Johannes Kromer
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Lauf des morgigen Tages. Es wäre der Sache dienlich, wenn Sie mir noch den Beschluss bzw dessen Wortlaut zukommen lassen könnte, damit ich sehen kann, ob hier wirklich Raum für eine Auslegung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
Fax 07127 349 - 8731
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Angeordnete Mehrarbeit an den Linien KF01/KF08 und ggf. den angrenzenden Bereichen der Liquida Herstellung, Wiegezentrale/Waschcenter, Lager, Technik/Elektrik und der Transporter ab dem 19.09.2015 bis 19.12.2015 jeden Samstag von 06.00 bis 14:00 Uhr. Für die Spätschicht wird ein Team bestimmt (ca. 4 Mitarbeiter), die im Anschluss an die Frühschicht die entsprechenden Anlagen (Abfüller) komplett reinigen, Zeitbedarf ca. 3-4 Stunden in der Spätschicht. Bevorzugt werden Mitarbeiter mit Minusstunden eingesetzt. Im Gegenzug wird die Mehrarbeit bezüglich der Konfektionierung mit techn. Unterstützung auf die Frühschicht begrenzt. Die organisatorischen Angelegenheiten werden von Teamleitern der Nachtschicht abgedeckt. Ansonsten besteht Rufbereitschaft für die Frühschicht und anteilig für die Spätschicht bei auftretenden Problemen.
Vergütung erfolgt wie aus dem Beschluss der 48. BR-Sitzung
Siehe hierzu als Anlage die Mail von BWB.
Es erfolgte eine Diskussion zu diesem Thema und jeder äußerte seine Meinung.
Beschluss: wurde mit 2 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt
der Ausschluss eines amtierenden Betriebsratsmitglieds ist nach § 23 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) möglich, wenn dieses Mitglied „eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten“ begangen hat.
§ 23 BetrVG richtet sich an zwei verschiedene Adressatenkreise: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein entsprechender Antrag von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und dem Arbeitgeber gestellt werden. Ein einzelner Mitarbeiter ist hier nicht antragsberechtigt, sondern nur dann wenn mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Mitarbeiter den Antrag stellen.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wendet sich dagegen an den Betriebsrat. Dieser kann ebenfalls einen Ausschluss eines Mitglieds beim Arbeitsgericht beantragen. Erforderlich wäre hierfür jedoch ein entsprechender Betriebsratsbeschluss an dem das betroffene Mitglied weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung mitwirken darf (vgl. Fitting 27. Auflage § 23 BetrVG Rn. 13 mwN)
Nun jedoch zu Ihrer eigentlichen Frage: liegt hier eine grobe Pflichtverletzung vor?
Das Bundesarbeitsgericht hat den Begriff der groben Pflichtverletzung dergestalt konkretisiert, dass die vorgeworfene Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist und das Vertrauen in eine zukünftige Amtsführung zumindest stark erschüttert (vgl. BAG, Beschluss vom 22.06.1993 , Az. 1 ABR 62/92). Insoweit besteht stets ein Beurteilungsspielraum der Gerichte, wobei sich jedoch gewisse Fallgruppen herausgebildet haben.
Unter dem Schlagwort der Behinderung der Betriebsratsarbeit gibt es bereits mehrere BAG-Entscheidungen die eine grobe Pflichtverletzung bejaht haben, nämlich immer dann wenn die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates eingeschränkt ist (vgl. Trinnin in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 14. Auflage § 23 BetrVG Rn. 33 mwN). Meines Erachtens kann mir hier durchaus dahingehend argumentieren. Der Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Organ kann nämlich nur funktionieren, wenn Beschlüsse auch entsprechend umgesetzt werden.
Weiter muss ein Verschulden des Betriebsratsmitgliedes vorliegen. Anhaltspunkte warum hier kein Verschulden vorliegen sollte, sehe ich nicht. Insbesondere scheint mir die Beschlussvorlage keinen Spielraum für Auslegungen zuzulassen.
Im Ergebnis sehe ich hier daher durchaus eine grobe Pflichtverletzung die zu einer Amtsenthebung führen kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Kromer
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel. 07127 349 - 1208
Fax 07127 349 - 8731
info@rechtsanwalt-kromer.de
www.rechtsanwalt-kromer.de