Grenzgänger Schweiz Steuern
Fragestellung
Guten Tag Dr.Schenk.
Ehem.Grenzgänger, hat von 7/2003 bis 10/2009 in der Schweiz gearbeitet,öffent.Dienst,jetzt wieder in Deutschland, die Berufliche Vorsorge von ehem.Arbeigeber in derSchweiz ist zur Zeit auf dem Freizügigskeitkonto ; jetzt hatte er die gesammte Berufliche Vorsorge nach Deutschland,überweisen lassen.Ein klein Teil von diese Betriebliche Vorsorge wird als Überobligatorisch, ein Teil als obligatorisch dokumentiert.Muss der ehem Grenzgänger in Deutschland Steuer für diese Einmalzahlug zahlen, wenn ja wieviel .Oder ist es Steuer frei. Die quellensteuer wird in der Schweiz aut.abgezogen.
Muss er es sofortf dem Finanzamt, melden, er will wissen wieviel genau für Ihn aus der ganze Summe
über bleibt . Können Sie bitte ein Beisp.Berechnung aufschreiben.Danke
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende bzw. sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrem Fall, soweit die von Ihnen gemachten Angaben so auch zutreffend sind,
handelt es sich bei den dieser betrieblichen Vorsroge um eine Art Rente bzw. Alterversorgung, die vom schweizer Unternehmer und Arbeitgeber für Sie während Ihrer Tätigkeit in der Schweiz zu Ihren Gunsten anspart wurden. Im Zusammenhang u.a. mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/Deutschland sind diese Einkünfte in Deutschland grundsätzlich steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten "Progressionsvorbehalt". Das bedeutet, dass steuerfreie Einkünfte (wie in Ihrem Fall die Versorgungsleistungen aus der Schweiz) die nicht der deutschen Eikommensteuer unterliegen, jedoch für die Berechnung des Steuersatzes für die übrigen, also in Deutschland bezogenen, steuerpflichtigen Einkünfte zunächst diesen zugechlagen werden. Dann wird für dieses "fiktive" Gesamteinkommen der Steuersatz anhand der Steuertabellen ermittelt. Anschließend wird bei der Ermittlung der tatsächlichen Steuerlast der steuerfreie Anteil der Einkünfte (Schweiz) wieder abgezogen und auf das reduzierte Einkommen der vorher berechnte Steuersatz ermittelt und folglich die Steuer. Im Ergebnis sind somit die aus der Schweiz bezogenen steuerfreien Einkünfte nicht wirklich steuerfrei, da sich diese auf den Steuersatz auswirken.
Die von Ihnen geschilderte Abwicklung der Zahlung scheint in Ordnung zu sein, auch bzgl. oblig. und überoblig. Teil. Der Quellensteuerabzug ist auch vorzunehmen gewesen, wobei diese Steuer wegen der Steuerfreiheit in Deutschland nicht angerechnet werden kann.
Rechnerisch kann ich ein Beispiel insoweit aufzeigen (Steuerjahr z.B. 2009 ). Analaog dann auch für späterer Jahre.
Steuerpflichtige Einkünfte in D = 50 TEUR
steuerfreie Einkünfte CH = 10 TEUR
Steuersatz mit Progressionsvorbehalt auf 50 TEUR dann 28,56 %. Ohne "schweizer Sachverhalt, als wenn es keine Eikünfte gegeben hätte wäre der Steuersatz bei 25,8 % gelegen.
Es würden dann umgerechnet wegen des höheren Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) auf diese 10 TEUR steuerfrei Einkünfte faktisch 13,3 % Steuern entfallen. Am Ende würden somit vonden 10 TEUR 1,3 TEUR faktisch an Steuern entstehen.
Eine individuelle Berechnung ist jedoch von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen bei Ihnen abhängig und von den aktuellen Steuertarifen in 2013.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bei Ihrer steuerlichen Frage vollständig helfen konnte und bitte Sie herzlich, mir eine positive Bewertung auf YourXpert zu erteilen.
Gerne bin ich weiterhin für Sie da, auch mein gesamtes Team, das bundesweit mit ca. 80 Kanzleien (VORORT Steuerberatung) vertreten ist. Gerne übernehmen wir auch Ihre sonstigen Steuerbelange. Wir sind sehr innovativ und steuerberatend digital unterwegs. Unsere Mandanten erhalten von uns das rundum sorglos Paket der Steuerberatung (egal ob privat oder unternehmerisch)
Beste Grüße
Rainer Schenk
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