Grenzgänger: Einkauf in die schweizer Pensionskasse
Fragestellung
Guten Tag Herr Balluff,
hier noch mal der Auftrag, direkt an Sie.
Für eine komplette, klare Antwort wäre ich sehr dankbar (obwohl ich jetzt die Detailtiefe auf mittel reduzieren musste)
Ich bin Grenzgängerin, wohne in Deutschland, arbeite in der Schweiz.
Ich habe mich im Jahr 2016 in meine schweizer Pensionskasse "eingekauft": 10'000 CHF im obligatorischen Teil eingezahlt. (Meine Pensionskasse hat mir mitgeteilt, dass ich noch 60'000 CHF im "obligatorischen Teil" einzahlen darf. Wie die Kasse auf diesen Betrag kommt, weiss ich nicht.)
Jetzt bin ich am erstellen der Steuererklärung für 2016 und möchte, dass die 10'000 steuerlich berücksichtigt werden. Dazu meine Fragen:
1. Kann das Finanzamt sagen, das was für die Pensionskasse im obligatorischen Bereich liegt, sieht das Finanzamt nicht als obligatorisch und behandelt die 10'000 CHF als Einzahlung im überobligatorischen Bereich, also voll steuerpflichtig?
2. Wo muss ich die 10'000 auf der Steuererklärung 2016 deklarieren (KONKRET in welchem Feld)?
3. Ich werde der Steuererklärung eine Bescheinigung der Pensionskasse beifügen, dass ich die 10'000 im obligatorischen Bereich eingezahlt habe. Wie muss diese Bescheinigung aussehen / was muss drauf stehen, damit das Finanzamt es akzeptiert?
4. Muss ich noch etwas tun, damit die 10'000 steuerlich berücksichtigt werden?
Bitte um klare, konkrete Antwort auf alle 4 Fragen. Vielen Dank.
mfg
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
Bei der steuerlichen Behandlung wird zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und der zusätzlichen Absicherung (Überobligatorium) unterschieden. Man spricht vom sog. Zweiteilungsgrundsatz. Daraus folgt, dass sowohl die Beiträge als auch die Leistungen in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufzuteilen sind.
Nach Art. 11 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) müssen die Schweizer Vorsorgeeinrichtungen für ihre Versicherten individuelle Alterskonten nach den BVG-Normen führen. Diese gesetzlich vorgeschriebenen sog. Schattenrechnungen ermöglichen für die steuerliche Beurteilung eine Aufschlüsselung in Obligatorium (BVG-Altersguthaben) und Überobligatorium.
Der Nachweis kann über eine entsprechende Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung erfolgen.
Die Beiträge ins Überobligatorium sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG sind im Bereich des Überobligatoriums mangels Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr) erfüllt. Darüber hinaus fehlt den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen die notwendige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland.
Aus Vereinfachungsgründen kann zur Umrechnung der CHF Beträge der von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe festgelegte Jahresdurchschnittskurs (2016 entsprechen 100 CHF 91,50 Euro) zur Umrechnung angewandt werden. Grundsätzlich sind die monatlichen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zu verwenden.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1.
Die deutsche Finanzverwaltung muss eine entsprechende Bescheinigung der Pensionskasse als Nachweis akzeptieren. Der Aufteilung nach obligatorischem und überobligatorischem Teil ist zu folgen.
2.
Der Euro-Gegenwert der 10.000 CHF (nach Vereinfachungsregelung 9.150 Euro) sind in Zeile 6 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.
3.
Es gibt keine Vorgaben / Muster. Die bescheinigten Beträge gelten als in den entsprechenden Teil als eingezahlt.
4.
Sie müssten nur die Anlage Vorsorgeaufwand wie beschrieben ausfüllen sowie die Bescheinigung beim Finanzamt einreichen. Die 10.000 CHF fließen jedoch in die Höchstbetragsberechnung ein. In 2016 sind 82 % der grundsätzlich abzugsfähigen Beiträge abzgl. Arbeitgeberanteile begünstigt. (gedeckelt auf ca. 22.000 Euro Gesamtbeiträge). Daher werden nicht die vollen 10.000 CHF zum Abzug zugelassen. Dies ist jedoch gesetzlich so geregelt und lässt sich leider nicht ändern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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