GmbH Geschäftsführervertrag
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag Herr Christiansen,
ich habe einige Fragen zum folgenden Sachverhalt:
Der Ehemann ist alleiniger Gesellschafter einer neu gegründeten GmbH. Die Ehefrau ist alleinige Geschäftsführerin. Das Gehalt der Ehefrau Geschäftsführerin soll möglichst gering sein z. B 451,00 Euro im Monat. Die Ehefrau soll unbedingt SV Pflichtig angestellt werden.
Meine Frage:
1) Besteht bei dieser Gehaltshöhe die Gefahr das das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden kann?
2) Besteht bei dieser Gehaltshöhe die Gefahr das das Arbeitsverhältnis SV-rechtlich nicht anerkannt werden kann?
3) Wenn die Gefahr besteht, wie kann man dieses vermeiden? Welche Möglichkeiten außer höheren Gehalt hat man?
4) Falls der Vertag steuerrechtlich oder SV-rechtlich nicht anerkannt wird, kann man dann denn Geschäftsführervertrag ändern und andere Gehaltshöhe festlegen? Kann in diesem Fall der Vertrag geändert werden oder muss er gekündigt werden und dann neu abgeschlossen werden?
5) Muss im Vertrag eine bestimmte Arbeitszeit festgelegt werden, damit er steuerrechtlich oder SV rechtlich anerkannt wird? Greift für Geschäftsführer Mindestlohngesetz?
6) Wenn Mindestlohn greift, kann Geschäftsführer bei 451 Euro Gehalt nur c.a 10 Stunden die Woche arbeiten. Kann dann FA oder Rentenversicherung argumentieren, dass für 10 Stunden keine Geschäftsleitung möglich ist und die Annerkennung versagen?
7) Gibt es noch Besonderheiten die wir im Vertrag beachten müssen, bei der Konstellation Gesellschafter GmbH ist der Ehemann und die Geschäftsführerin die Ehefrau?
Vielen Dank!!!
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und vor dem Hintergrund Ihres Honorareinsatzes beantworten möchte:
1) Besteht bei dieser Gehaltshöhe die Gefahr das das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt werden kann?
Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen, wenn es fremdüblich vereinbart und ernsthaft wie verienbart durchgeführt wird. Persönlich würde ich nicht unbedingt "nur" 451,- EUR vereinbaren, sondern zumindest einen Betrag von 500,- EUR ansetzen.
2) Besteht bei dieser Gehaltshöhe die Gefahr das das Arbeitsverhältnis SV-rechtlich nicht anerkannt werden kann?
Auch hier ist grundsätzlich auf die klare schriftliche Vereinbarung (Geschäftsführerdienstvertrag) abzustellen, so dass eine Anerkennung darstellbar ist, wenn es wie vereinbart durchgeführt wird. Grundsätzlich rate ich Ihnen aber, dass Sie eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen, damit Sie insgesamt eine Planungssicherheit haben.
3) Wenn die Gefahr besteht, wie kann man dieses vermeiden? Welche Möglichkeiten außer höheren Gehalt hat man?
Grundsätzlich sollte es einen schriftlichen Dienstvertrag geben, der fremdüblich gestaltet ist.
4) Falls der Vertag steuerrechtlich oder SV-rechtlich nicht anerkannt wird, kann man dann denn Geschäftsführervertrag ändern und andere Gehaltshöhe festlegen? Kann in diesem Fall der Vertrag geändert werden oder muss er gekündigt werden und dann neu abgeschlossen werden?
Grundsätzlich können Sie den bestehenden Vertrag so abändern, dass er künftig anzuerkennen ist. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
5) Muss im Vertrag eine bestimmte Arbeitszeit festgelegt werden, damit er steuerrechtlich oder SV rechtlich anerkannt wird? Greift für Geschäftsführer Mindestlohngesetz?
Sie sollten insbesondere in Ihrem Fall eine wöchtentliche Arbeitszeit festlegen, damit eine Fremdüblichkeit hergestellt wird. Meine Recherchen bzgl. des Mindestlohns ergaben mehrere Meinungen: zum einen wird vertreten, dass ein Fremdgeschäftsführer durch den Dienstvertrag kein Arbeitnehmer im Sinne des Mindeslohngesetzes ist und daher der Mindestlohn nicht greift. Andere Quellen weisen jedoch darauf hin, dass auch ein Fremdgeschäftsführer, insbesondere bei Weisungsgebundenheit, einen Anspruch auf Mindestlohn hat. Auch im Hinblick hierauf, sollten Sie eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbaren.
6) Wenn Mindestlohn greift, kann Geschäftsführer bei 451 Euro Gehalt nur c.a 10 Stunden die Woche arbeiten. Kann dann FA oder Rentenversicherung argumentieren, dass für 10 Stunden keine Geschäftsleitung möglich ist und die Annerkennung versagen?
Das kommt grundsätzlich auf den Einzelfall und den Umfang der Tätigkeit in der GmbH an. Wenn die GmbH von der Tätigkeit her so gering und überschaubar ist, ist nicht unbedingt gesagt, dass die Anerkennung versagt wird. Auch hier würde ich die Statusfeststellung anregen und die Entscheidung der Clearingstelle der dt. Rentenversicherung abwarten.
7) Gibt es noch Besonderheiten die wir im Vertrag beachten müssen, bei der Konstellation Gesellschafter GmbH ist der Ehemann und die Geschäftsführerin die Ehefrau?
Wichtig ist insbesondere, dass die Vereinbarungen immer vorab und schriftlich geschlossen werden. Beide Seiten sollten diese Vereinbarungen stets unterschreiben udn mit dem aktuellen Datum versehen. So ist sicher gestellt, dass das Finanzamt durch Formmängel (fehlende Dokumentation) verdeckte Gewinnausschüttungen erkennt.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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