GF-Vertrag befristete Erlaubnis Nebentätigkeit
Fragestellung
Fragen zu den Rahmenbedingungen unten:
1. Wenn ich die Geschäftsführung der X-GmbH nach dem 30. April 2019 weiterführe (kein Wettbewerb zur Gesellschaft und auch keine Einschränkung meiner Arbeitskraft, da Online-Plattform). Welche Konsequenzen können daraus entstehen? Abmahnung und evtl. ordentliche Kündigung?
2. Gilt die ausgesprochene Wettbewerbsverbotsregelung nach dem Austrittsdatum (nach Ablauf Kündigungsfrist) oder bereits während einer Freistellung?
Hinweis: Ich habe durchaus ein Interesse, ab dem 01. Mai 2019 durch eine Aufhebungsvereinbarung / ordentliche Kündigung mit 12 Monate Kündigungsfrist auszuscheiden
Geschäftsführungsvertrag befristet bis 31.12.2021
Vertrag kann unbeschadet der Befristung mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden
Ab 01. Mai 2019 beträgt Kündigungsfrist 12 Monate
Jederzeit fristlos kündbar bei:
o Verstoß gegen Wettbewerbsverbot oder Geheimhaltungsabrede des Vertrages
o Verstoß gegen die ihm im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Geschäftsführung der Gesellschaft und der Gesellschaft dadurch ein nicht nur unerheblicher Schaden entsteht
o Der Geschäftsführer gegen Anweisungen der Gesellschafterversammlung in schwerer Weise verstößt
Abberufung als Geschäftsführer beinhaltet gleichzeitig auch den Ausspruch der ordentlichen, fristgerechten Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages.
Nebentätigkeit:
o Ganze Arbeitskraft, Erfahrung und Kenntnisse der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen
o Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des für die Bestellung und Abberufung jeweils zuständigen Organes des Gesellschaft
o Derzeit genehmigt ist die Geschäftsführung der X-GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter Herr (ICH) ist, wobei eine Wettbewerbstätigkeit zu dem Dienstleistungsangebot der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Diese Geschäftsführung wird durch Herrn ICH bis spätestens 30. April 2019 abgegeben.
Wettbewerbsverbot:
o Der GF wird auf die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Dienstvertrages mit der Gesellschaft nicht für ein Unternehmen tätig, was im Geschäftsbereich der Gruppe tätig ist.
o Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem GF für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe von 50% des letzten Jahreseinkommens (ohne Boni) in gleichen monatlichen Raten zu zahlen.
o Die Gesellschaft kann vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das nachträgliche Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass sie von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Ich gehe zunächst davon aus, dass die XGmbH nicht die Gesellschaft ist, bei der sie derzeitig tätig sind.
Dies ergibt sich nicht ganz klar aus ihrer Fragestellung und ihren Angaben.
Zunächst besteht ein Geschäftsführungsvertrag für eine Gesellschaft.
Nebentätigkeiten müssen nach ihren Angaben entsprechend genehmigt sein, wie zum Beispiel nunmehr der XGmbH, wobei sie mitteilen, dass kein Wettbewerb zu der jetzigen Gesellschaft, bei der sie als Geschäftsführer angestellt sind, besteht.
Insofern dürften nach ihren Angaben keine Grenzen für eine Weiterführung der Geschäftsführung der XGmbH nach dem 30.04.2019 bestehen, da einerseits, solange sie bei der jetzigen Gesellschaft beschäftigt sind, gerade die Erlaubnis besteht, dort tätig zu sein und zum anderen auch das Wettbewerbsverbot nicht greift, da die XGmbH nach ihren Angaben nicht im Geschäftsbereich der Gruppe tätig ist.
Hinsichtlich ihrer zweiten Frage ist mitzuteilen, dass dann auch nicht die Wettbewerbsverbotsregelung nach einem möglichen Austritt aus der jetzigen Gesellschaft gelten dürfte, weil gerade auch dort wieder lediglich geregelt ist, dass sie nicht für ein Unternehmen tätig werden dürfen, was im Geschäftsbereich der jetzigen Gruppe bzw. Gesellschaft tätig ist.
Dies haben Sie aufgrund ihrer Angaben verneint, so dass auch hier eine weitere Tätigkeit möglich sein dürfte, wobei man sich auch hier auf die Erlaubnis zur Tätigkeit bereits bei bestehender Beschäftigung bei der jetzigen Gesellschaft berufen kann.
Sicherlich genauere Angaben wären möglich, wenn man den gesamten Gesellschaftsvertrag kennt und gegebenenfalls die entsprechenden Darstellungen in genauen (Gesamt)Kontext vorgenommen werden.
Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, weise allerdings darauf hin, dass ich aufgrund meiner Urlaubswesenheit dies etwas verzögern kann.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen bis hierhin hilfreich beantwortet habe und stehen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Frage 2 ist im Moment nicht so wichtig, ich denke, dazu benötigen Sie mehr Informationen.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte.
Die Fragestellungen haben sich so konkret nicht aus ihrer Frage ergeben, da auch nicht alle Unterlagen beigefügt gewesen sind, sondern lediglich Auszüge.
Daher habe ich den mir geschätzten Sachverhalt auch entsprechend dargelegt.
Sofern Sie den letzten Punkt hinsichtlich der Nebentätigkeit meinen, dass eine Geschäftsführung einer GmbH als Nebentätigkeit innerhalb bis zu einer entsprechenden Frist genehmigt worden ist, so ist zunächst nach Fristablauf diese Nebentätigkeit nicht mehr zulässig.
Die Konsequenzen einer weiteren Ausübung der Nebentätigkeit können darin bestehen, als dass durchaus die Kündigung des Arbeitsvertrages oder Anstellungsvertrages droht. Ich gehe nicht davon aus, dass es sich hier sofort um eine fristlose Kündigung handeln würde, es sei denn, die Nebentätigkeit ist so beeinflusst so schwerwiegend ihre eigentlich Haupttätigkeit, dass ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist.
Im übrigen bedarf auch eine fristlose Kündigung zunächst einer Abmahnung sowie auch eine ordentliche Kündigung aus möglichen verhaltensbedingten Gründen.
Daher gehe ich davon aus, dass vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung erfolgt und Sie auf einen möglichen Verstoß gegen die Nebentätigkeitsregelungen hingewiesen werden.
In jedem Fall würde die Weiterführung der Nebentätigkeit einen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsverbot darstellen und insofern auch eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages.
Ich hoffe, dass ich meine Antworten etwas konkretisierten konnte und Ihre Frage nunmehr beantwortet ist.
Sollten sich weitere Nachfragen ergeben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt