Gewünschte Eigenkündigung zum 30.05.2019
Fragestellung
Hallo Frau Ordemann,
Ich bin derzeit Bereichsleiter für Logistik und Produktionsplanung. Bin seit Juni 2017 im Unternehmen und muss leider sagen das der Zustand für mich unerträglich ist und ich gern mit einer langen Frist zum Ende Mai 2020 meine Kündigungsabsicht einreichen würde. Die Frist benötige ich um einen neuen Job zu finden. Kann der Arbeitgeber das als klare Absichtserklärung vertragsrechtlich nutzen um mich sofort dann eigenständig zu kündigen ? Das wäre dann für mich nicht tragbar.
Peter Assmann, 47 Jahre alt 2 Kinder verheiratet
Im Rechtschutz ( Arag )
P.Assmann@gmx.de
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Sie ist auch "bedingungsfeindlich". Das bedeutet, dass eine Kündigung nicht mit einer dahingehenden Bedingung, dass sie erst zu einem bestimmten Termin wirksam werden soll, ausgesprochen werden kann. Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, sie dem Arbeitgeber also schriftlich zugegangen ist, gilt die ordentliche Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Zu diesem Termin würde sie damit auch wirksam werden.
2.
Falls Sie nur eine Kündigungsabsicht aussprechen, ohne eine wirksame schriftliche Kündigung auszusprechen, signalisieren Sie damit, dass Sie das Unternehmen in absehbarer Zeit verlassen möchten, und zwar dann, sobald Sie etwas Neues gefunden haben. Ich rate dringend davon ab, diese innere Absicht gegenüber dem Arbeitgeber zu kommunizieren, da er dann davon ausgeht, dass er ohnehin nicht mehr langfristig mit Ihnen planen kann. Er wird Ihnen dann u.U. mangelnde Motiviation vorhalten oder Sie versuchen, in anderer Weise etwas unter Druck zu setzen. Das muss nicht passieren, ist aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund rate ich davon ab, gegenüber dem Arbeitgeber zu kommunizieren, dass Sie die Absicht haben, das Unternehmen im nächsten Frühjahr zu verlassen. Ich empfehle vielmehr, dass Sie Ihre Aufmerksamkeit dann auf die berufliche Neuorientierung richten und eine Kündigung erst dann aussprechen, sobald Sie etwas Neues haben. Ggfls. kann man dann auch noch einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber schließen, der es Ihnen ermöglicht, vor Abauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis herauszukommen. Dies setzt aber das Einverständnis des Arbeitgebers voraus.
3.
Falls Sie eine lange Kündigungsfrist von z.B. 6 Monaten haben sollten, können Sie natürlich das Arbeitsverhältnis mit dieser Vorlaufzeit kündigen, wenn Sie das Unternehmen definitiv im Frühjahr verlassen möchten. Von dem Ausspruch einer Kündigung würde ich aber grundsätzlich abraten, solange Sie noch keinen neuen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Falls Sie sonst ALG 1 bantragen müssten, würde die Arbeitsagentur im Falle einer Eigenkündigung von einer freiwilligen Arbeitaufgabe ausgehen, so dass dann im Falle eines Bezugs von ALG1 auch eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt werden würde. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn ein wichtiger Grund für die Arbeitaufgabe vorliegen würde, wie z.B. massives Mobbing oder Bossing oder auch gesundheitliche Gründe. Wenn der Arbeitnehmer das Vorliegen solcher Gründe nachweisen kann, wird in der Regel von der Verhängung einer Sperrzeit abgesehen.
4.
Wenn der Arbeitgeber Ihnen kündigen möchte, muss er dafür einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund haben. Allein die Erklärung Ihrer Absicht, das Unternehmen in absehbarer Zeit verlassen zu wollen, würde keinen Kündigungsgrund darstellen. Es ist aber - wie oben ausgeführt - nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber dann Gründe suchen oder vorschieben wird, um Ihnen kündigen zu können. In diesem Fall könnte dann aber in jedem Fall Kündigungsschutzklage erhoben werden. Ich empfehle aber, es gar nicht erst zu einer solchen Situation kommen zu lassen, sondern in Ruhe eine adäquate neue Stelle zu suchen und dann nach Unterzeichnung des neuen Vertrages zu kündigen. Falls Sie dann vorzeitig - vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - aus dem Vertrag rauskommen möchten, können Sie immer noch versuchen, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen, der eine vorzeitige einvernehmliche Beendigung vorsieht.
Falls Sie noch weitere Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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