Gewinnverteilung und künftige Wahl der Steuerklasse
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Balluff,
bei meiner bereits eingereichten Steuererklärung 2018 bin ich bislang noch Angaben zur Gewinnverteilung schuldig geblieben (und muss sie möglichst diese Woche nachreichen).
Basisdaten:
Meine Frau: selbstständig, Cateringbetrieb (www.paulas-partyservice.de), Gewinn 2018 in GV 98.800,-
Ich: pensionierter Beamter, brutto 2018 30.000,-
Unser Betrieb ist als GbR organisiert, bestehend aus uns beiden als Gesellschafter.
Bislang bin ich, da noch im Vorruhestand, lediglich als sog. stiller Gesellschafter (in Absprache mit dem FA) aufgetreten. Durch den Eintritt in den Altersruhestand kann ich nun ebenfalls bei der Gewinnaufteilung berücksichtigt werden.
Wie sähe da die optimale Gewinnverteilung aus, oder spielt das bei der gemeinsamen Veranlagung keine so große Rolle?
Da der Gewinn deutlich angestiegen ist, stellt sich ggf. auch die Frage nach der Steuerklasse. Derzeit bin ich in der 3.
Jahresabschluss und Buchhaltung mache ich bislang immer selbst. Eine Prüfung ohne Beanstandung durch die Treurag AG in Mainz ist vor einigen Jahren erfolgt.
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Klaus Hoffmann
Ich bin mir darüber im Klaren, dass das Gebot so wie es vorgeschlagen wurde, wohl nicht haltbar ist. Schön wäre eine relativ kurzfristige Bearbeitung der Anfrage.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
solange Sie gemeinsam veranlagt werden, führt die Höhe der Gewinnverteilung zu keinen abweichenden Steuerbelastungen. Erst, wenn Sie getrennt veranlagt werden würden, würde dies einen Unterschied machen.
Angesichts Ihrer Steuerklasse 3, müssen Sie eine Zusammenvernlagung vornehmen. Die Gewinnverteilung sollte anhand der Anteile am eingebrachten Kapital bzw. wie sich der Arbeitseinsatz verteilt, vorgenommen werden. Eine getrennte Veranlagung kommt aber voraussichtlich erst in Frage, wenn Sie beide in Steuerklasse 4 wechseln.
Einen Vorteil kann ich nicht erkennen. Lediglich, weil eine Zusammenveranlagung aufgrund von Scheidung nicht mehr möglich ist, ist die Gewinnverteilung von Bedeutung. Die Höhe sollte aufgrund des unterschiedlichen Kapitaleinsatz / Arbeitseinsatz schriftlich vereinbart werden. Aktuell wäre sicherlich eine 50 % / 50 % Verteilung in Ordnung.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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