Gewinne aus dem Trading von Micro Caps
Beantwortet
Fragestellung
Lieber Herr Viebranz,
ich habe im Laufe eine Jahres über sehr aktives Trading von Mico Cap Cryptos ein recht hohes Vielfaches erzielt (80-90x). Jetzt stehe ich vor dem Herausforderung wie ich das steuerlich umsetze, ohne dass ich daraus Probleme bekomme und natürlich die steuerliche Last minimiere.
- zeitlicher Aspekt ist für mich sekundär, also ich bin nicht abhängig von dem Betrag
- reicht es wenn ich einfach zB 10tsd in Tether auf einer Wallet parke und damit die 1-Jahres Frist verstreichen lasse
- fallen Stablecoins unter diese 1-Jahres frist oder werden diese gleichgesetzt mit einem Cash-Out
- kann ich auf diesem nicht-trading Konto Loans wie über AAve oder Pools wie auf Balancer (zB Eth/Btc oder ähnliches anbieten um aus den Stables Zinsen oder zusätzliche Token zu generieren
- haben Sie sonstige Ratschläge wie man einen Teil-auscashen am besten vorbereitet?
(Wenn eine der Fragen nicht beantwortbar ist, ist das natürlich kein Problem)
Herzliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Liebe Fragestellerin, lieber Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und die Beauftragung bei yourXpert. Im Rahmen einer Erstberatung kann ich Ihnen folgende Antwort geben:
Sie sind umfangreich im Kryptohandel aktiv. Steuerlich wird es von der Finanzverwaltung und in weiten Teilen der (bisher begrenzten) Literatur alles identisch gesehen: Sowohl die klassischen (Alt-)Coins als auch die Stablecoins sind Kryptowährungen oder auch virtuelle Währungen und damit "immaterielle Wirtschaftsgüter". Damit vertritt die ständige Rechtspraxis einen weiten Begriff des Wirtschaftsgutes. Für steuerliche Zwecke ausreichend sind auch bloße Möglichkeiten oder konkrete Zustände, sofern ihnen ein eigenständiger Wert im Rechtsverkehr zukommt. Selbst wenn Stablecoins (irgendwann) offiziell als Währung anerkannt werden, löst ein Devisengewinn schon heute steuerlich die gleichen Folgen aus.
Diese alle unter die privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG subsumierten Vorgänge sind innerhalb der Haltefrist von einem Jahr steuerpflichtig und in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung anzugeben. Bei Ihnen wird dies sehr viel Dokumentationsaufwand verursachen, da jede Transaktion detailliert vorgelegt werden muss. Selbst bei Mandanten, die z.B. nur einen Bitcoin verkauft haben, verlangen die Finanzämter eine Aufstellung. Dies wurde zum Teil von den Finanzdirektionen der Länder so angeordnet.
Ich lese in Ihrer Frage heraus, dass Sie davon ausgegangen sind, ein Trading zwischen den Coins löst eine Besteuerung nicht aus. Dies ist aber nicht so. Sie haben ja mit jeder Transaktion einen Veräußerungstatbestand in Form eines Tauschs realisiert. Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts entsprechen dabei dem gemeinen Wert des weggegebenen Wirtschaftsguts. Insoweit ist es egal, ob Sie die Werte verkauft gegen EUR und dann den anderen Wert aus EUR gekauft hätten. Daher müssen Sie vor dem Eintausch ein Jahr warten, um die Besteuerung zu vermeiden.
So bringt es Ihnen jetzt nichts, wenn Sie es irgendwo in einer Stablecoin parken, der Realsisierungstatbestand ist ja bereits eingetreten. Daher erübrigt sich auch der Ratschlag mit dem Auscashen, das spielt keine Rolle.
Das Thema Lending ist komplizierter: Hier könnten Zinsen im Rahmen der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) besteuert werden oder falls dies nicht angenommen wird in den "Auffangtatbestand" des § 22 Nr. 3 EStG fallen. Das ist zur Zeit noch strittig, auch weil § 22 Nr. 3 EStG gern von der Finanzverwaltung genommen wird, eine Besteuerung zu begründen obwohl tatsächlich nicht alles was nicht woanders geregelt ist darunter fallen darf (lt. BFH). Aber ich gehe davon aus, dass diese Zinsen in jedem Fall der Besteuerung unterliegen. Weiterhin wird dann der verliehene Wert unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG subsumiert, wobei sich die steuerfreie Haltedauer von einem auf 10 (!) Jahre erhöht. Auch Forks werden aktuell noch kontrovers diskutiert.
Wenn Sie Token durch Zinsen generieren, gehen einige in der Literatur davon aus, dass Sie die Zinsen zwar wie beschrieben versteuern müssen, aber die generierten Token keinem Anschaffungsvorgang unterlagen, somit dann diese kurzfristig handeln können ohne eine Besteuerung auszulösen.
Alles in allem kann aktuell nur empfohlen werden, so transparent wie möglich der Finanzverwaltung alles offen zu legen, auch wenn dies persönlich schwer fällt und ggf. eine sehr hohe Besteuerung auslöst. Persönlich denke ich, dass das Thema auch nach Corona wieder stark in den Fokus rücken wird und endlich mal ein offizielles Schreiben der Finanzverwaltung dazu veröffentlicht wird. Höchstrichterliche Urteile stehen auch noch aus. Falls diese Urteile die Sicht der Finanzverwaltung irgendwann bestätigen und Sie die Einnahmen nicht detailliert angegeben haben UND ggf. irgendjemand mal die Plattformen leakt usw. dann werden diese Informationen ähnlich die die Schweizer Steuer-CDs sicherlich verwendet werden, die Frist bei Steuerhinterziehung ist ja bekanntlich zehn Jahre.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung würde mich über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
StB Thomas Viebranz
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