Gewerbesteuer Hinzurechnung
Fragestellung
Werden die Kreditbearbeitungsgebühren für ein gewährtes Darlehen bei einer Bank bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet?
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Grundsätzlich gilt....
gewerbesteuerlich bei der Hinzurechnung der Entgelte für Schulden...
....§ 8 Nr. 1a i. V. m. § 7 GewStG....
..Entgelte für Schulden sind die Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital und die (vorzeitige) Zurverfügungstellung von Kapital.
Hierbei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Leistung an, sondern der wirtschaftliche Gehalt ist entscheidend. Handelt es sich bei dem Entgelt um eine Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital?
Auch bezüglich von Einmalzahlungen wird grundsätzlich geprüft, ob diese Zahlungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die Kapitalüberlassung anzusehen sind.
Unter Kreditbearbeitungsgebühren versteht man dabei Entgelte, welche eine Bank für die Vergabe von Darlehen berechnet.
Aus Sicht der herrschenden Rechtsprechung wird unterschieden zwischen laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren und Kreditbearbeitungsgebühren mit Laufzeitbezug.
Eine laufzeitunabhängige Vergütung liegt demnach regelmäßig vor, wenn eine zu Vertragsbeginn geleistete Zahlung bei der vorzeitigen Beendigung des Darlehensverhältnisses vom Kreditnehmer nicht mehr anteilig zurückgefordert werden kann. Dabei darf die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung nicht nur rein theoretischer Natur sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Bearbeitungsgebühr sofort aufwandswirksam zu erfassen.
Indizien, die hingegen für einen Laufzeitbezug sprechen, sind der Zusammenhang zwischen der Höhe der Einmalzahlung und der Höhe des Zinses sowie eine Abhängigkeit der Höhe der Einmalzahlung von der Laufzeit des Kredits. stellen die Bearbeitungsgebühren stellen grundsätzlich Vergütungen für das überlassene Kapital dar bei Laufzeitbezug da und werden dann steuerrechtlich meines Erachtens grundsätzlich so behandelt wie ein Disagio/Damnum. Das Disagio/Damnum hat Entgeltcharakter und wird als Entgelt dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Keine Entgelte sind....
Bereitstellungs- und Zusageprovisionen stellen zum Beispiel keine Gegenleistung für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital dar und unterliegen somit nicht der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG.
Die Umsatzprovision fällt insoweit auch nicht unter die hinzuzurechnenden Entgelte, als sie das Entgelt für Leistungen der Bank bildet, die nicht in der Überlassung des Kapitals bestehen, sondern darüber hinausgehende weitere Leistungen darstellen.
Auch die mit Schulden zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten, laufenden Verwaltungskosten, Depotgebühren, Währungsverluste, Bereitstellungszinsen usw. sind keine hinzurechnungspflichtigen Entgelte.
Diese haben alle kein Entgeltcharakter, wie zum Beispiel das Disagio oder Damnum.
Hier bitte ich Sie, in Ihrem Einzelfall unter den genannten Aspekten Ihre Kreditbearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit Ihrem Darlehensvertrag zu prüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die nicht ganz einfachen Materie ein wenig näher bringen und meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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