Gewerbemietvertrag Rücktrittsrechtsklausel
Fragestellung
Guten Morgen,
mir liegt dieser Standarttext des Vermieters vor:
"§2 Rücktrittsrecht des Mieters
Der Mieter hat das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn ihm – vor der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit – erforderliche Genehmigungen zur Ausübung seines Gewerbes nicht erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gründe für die Nichterteilung solcher Genehmigungen bzw. Erlaubnisse in der Person des Mieters liegen."
Ich warte noch auf die Kreditzusage einer Bank und möchte vom Vertrag zurücktreten können, wenn der Kredit nicht bewilligt würde. Die Vermieter wissen dies und haben anstatt einem Vorvertrag diese Vertragsklausel vorgeschlagen. Ist mein Fall mit der Formulierung "in der Person des Mieters" abgedeckt? Würden Sie eine andere Formulierung empfehlen?
Mit freundlichen Grüßen
A. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte.
1. Diese Rücktrittsklausel umfasst 2 Voraussetzungen, die Sie nachweisen müssen. Die erste ist die Nicht aufnahme der Tätigkeit, was sich aus den Umständen ergibt z.B. fehlende Steuernummer, kein Geschäftfskonto etc.
Die zweite Voraussetzung ist die fehlende Genehmigung zur Ausübung des Gewerbes. Die Regelung bezieht sich hierbei ausschließlich auf das Gewerbe und meint damit Genehmigungen staatlicher Seites. Dies ist hauptsächlich die Gewerbeerlaubnis, die nur in erlaubnispflichtigen berufen ausdrücklich erteilt wird. Ansonsten ist die Ausübung des Gewerbes lediglich anzumelden.
Die Regelung kann aber auch andere Erlaubnisarten umfassen. So kann sich aufgrund der Nutzung der Mieträume zu gewerblichen Zwecken eine Nutzungsänderung und damit eine Erlaubnis der Bauaufsichtsbehörde ergeben. Weitere Genehmigung sind denkbar von dem Gesundheitsamt, entsprechenden berufsständischen Einrichtungen.
2. In Ihre Person liegende Gründe können ein Gewerbeverbot sein oder aber ein Verbot als Geschäftsführer einer GmbH bestellt zu werden.
3. Schließlich umfasst die Rücktrittsregelung gerade nicht privatrechtliche Voraussetzungen für die Gewerbeausübung in Form einer Darlehensgewährung. Wird Ihnen das beantragte Bankdarlehen nicht gewährt, greift das Rücktrittsrecht nicht.
Insoweit wäre die Klausel wie folgt zu erweitern:
…. wenn ihm – vor der erstmaligen Aufnahme seiner Tätigkeit – erforderliche Genehmigungen zur Ausübung seines Gewerbes nicht erteilt oder die beantragten Kreditmittel nicht bewilligt werden. „
Nur so können Sie von dem Mietvertrag kostenfrei und ohne Anfall eines Schadensersatzanspruches zurücktreten.
Vorsorglich würde ich die Reglung noch ergänzen:
„Der Mieter hat das Recht, von diesem Vertrag ohne Anfall von Kosten zurückzutreten ….“
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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