gewerbe mietrecht nebenkosten
Fragestellung
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bittehelfen sie mir zur Beantwortung folgender Rechtsfrage(n):
ich vermiete an einen autohändler eine autoplatz und ein büroraum in meinem firmengebäude. wir streiten uns gerade um die gebäudeversicherung. ich lege bei allen mietern die kosten für die nebenkosten über die anteiligen qm um. dieser mieter ist der meinung, für den autoplatz könne ich die gebäudeversicherung nicht umlegen (obwohl im mietvertrag steht alle nebenkosten laut §2)
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung hat der Mieter Recht:
Wenn es keine Vereinbarung über den Umlageschlüssel gibt, sind Betriebskosten nach § 556a Abs. 1 BGB grundsätzlich nach Wohnfläche umzulegen. Jeder andere Umlageschlüssel erfordert eine Vereinbarung.
Ausnahmen gibt es bei den Heiz- und Warmwasserkosten und Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen.
Die Gebäudeversicherung fällt unter keine dieser Ausnahmen, so dass dann mangels Vereinbarung nach Wohnfläche umzulegen ist.
Und zur Wohnfläche gehören Garagen und Autoplätze nun einmal (für Sie leider) nicht.
Dann aber können diese Flächen nicht bei der Abrechnung auf den Mieter umgelegt werden.
Sie müssten dann für die Zukunft eventuell den Mietvertrag ändert.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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