Gewährleistung Privatverkauf
Fragestellung
Sehr geehrter Frau Koch,
Es geht um einen Verkauf in Ebay.
1) Als privater Ebay Verkäufer habe ich vor ca. 12 Tagen ein fast neues Model l (ferngesteuerter Hubschrauber) an einen privaten Käufer für € 122 veräußert.
2) Das Modell habe ich zuvor fotografiert und die Bilder in meine Ebay Auktion mit eingestellt
3) Diese Auktion wie auch alle anderen von mir, werden generell mit dem Satz beendet: "Private Auktion, keine Gewährleistung und kein Recht auf Rückgabe"
4) Der Käufer behauptet nun, dass gravierende Mängel an dem Hubschrauber existieren und fordert die Rückabwicklung des Kaufes: hierbei soll ich zuerst das Geld überweisen und dann würde ich das Modell im von ihm Gegenzug erhalten
5) Der gesamte Streitwert liegt bei € 122,00 (ggf. zzgl. Porto = €6,90)
Für mich stellt sich nun die Frage, wie ich mich rechtlich verhalten soll. Der Käufer droht mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Ich habe Bilder vor Versand des Modellhubschraubers angefertigt, die belegen, dass das Modell in einem hervorragenden Zustand war. Diese Bilder habe ich auch in die Ebay Auktion eingestellt. Solche Flug-Modelle sind sehr zerbrechlich und können – bei fehlender Erfahrung – sehr schnell zu Bruch gehen. Ich gehe davon aus, dass genau dies dem Käufer wiederfahren ist und er sich an mir schadlos halten möchte. Hier steht nun aber Aussage gegen Aussage. Was muss ich tun, um belegen zu können, dass ich eine ordentliche Ware versendet habe?
In einigen Veröffentlichungen ist zu lesen, dass der Zusatz "keinen Gewährleistung…" in privaten Auktionen zwischenzeitlich vom BGH als unwirksam erklärt wurde. Bin ich zur Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Geldes verpflichtet, obwohl ich weiß, dass das Modell in Ordnung war??
Vielen Dank für ein kurzes Feedback
Mit freundlichen Grüßen
HK
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies war Ihnen als Privatverkäufer möglich. Wegen eines Mangels an sich könnten Sie also nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn der Mangel war Ihnen bekannt und wurde von Ihnen arglistig verschwiegen, was ja nicht der Fall ist.
Wenn der Mangel aber darauf beruhen WÜRDE, dass die Ware unzureichend verpackt war, dann wären Sie in der Haftung. Hierzu müsste die Frage der ausreichenden oder unzureichenden Verpackung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dann aber über Zeugenbeweis und/oder ein Sachverständigengutachten geklärt werden.
Der Käufer ist dann beweispflichtig, nicht Sie. Denn die unzureichende Verpackung ist ein Umstand, der für ihn positiv wäre, da hierdurch sein Anspruch gestützt würde. Deshalb müsste er diesen Umstand beweisen.
Ob er bei diesem Streitwert einen Rechtsstreit anstrebt, halte ich für fraglich.
In dem von Ihnen erwähnten BGH-Fall zur Gewährleistung ging es um einen etwas anderen Fall. Da war im Angebot eine Eigenschaft zugesichert worden (!) und gleichzeitig die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Dann lag die Eigenschaft entgegen des Angebots aber nicht vor.
Also offenbar ein anderer Fall, denn hier wurden von Ihnen doch keine Eigenschaften beschrieben/zugesichert, die dann nachweisbar nicht vorlagen, oder doch? Wenn die Dinge, auf die sich der Käufer nun beruft, im Angebotstext ausdrücklich besprochen waren und sich als anders herausstellten, dann wäre es tatsächlich eine Frage der Beweismittel. Es müsste also geklärt werden, ob die Mängel schon vorher vorlagen, oder erst beim Käufer auftraten.
Wenn hier das Flugzeug durch einen Sturz Schäden erlitten haben sollte, so könnte das ein Gutachter sicher nachweisen. Es wäre dann natürlich ein nachträglicher Schaden, mit dem Sie nichts zu tun haben.
Letztlich ist es so, dass Sie die Gewährleistung ausschließen konnten, aber für das Vorliegen sog. zugesicherter Eigenschaften haften würden. Dabei muss die Gegenseite beweisen, dass Eigenschaften, die zugesichert waren (im BGH-Urteil wurde z.B.das Boot als gebrauchsfertig beschrieben, war aber von Schimmel befallen) nicht vorlagen. Für die Kosten der Beweisaufnahme müsste die Gegenseite bei Gericht in Vorleistung gehen.
Mein Tipp: Auch vor dem Hintergrund des doch geringen Streitwerts würde ich es an Ihrer Stelle drauf ankommen lassen, ob die Gegenseite einen Anwalt beauftragt, oder rechtliche Schritte einleitet.
Eine Alternative wäre natürlich auch, sich finanziell in der Mitte zu treffen und das Ganze als schlechte Erfahrung abzuhaken.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
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