Getrenntveranlagung Einkommenssteuer
Fragestellung
Bin geschieden und habe nachträglich die Getrenntveranlagung für 2011,2012,2014 gewählt. Streitig ist nur 2014, wo Finanzamt wegen §26 EstG nicht will, weil Steuer angeblich für ExFrau nicht positiv ausfällt. Dabei ist Steuerlast Für ExFrau bei Zusammenveranlagung und Getrenntveranlagung gleich hoch, d.h. Differenz beträgt 0 Euro. Nur das bei Zusammenveranlagung meine Verluste aus 2012 verrechnet werden, somit Steuerlast für ExFrau sinkt, was ich aber nicht will. Denn bei Nichtverrechnung meiner Verluste bleibt Steuerlast bei beiden Veranlgungsarten gleich hoch. Warum soll ich also bei Zusammenveranlagung bleiben, wenn ExFrau davon profitiert. Das Gesetz sagt, dass ExPartner nicht benachteiligt werden darf. Es spricht nicht davon, dass ExPartner bevorteilt sein soll. Eine 0 ist kein Nachteil, wenn Getrenntveranlagung wie von mir gewünscht, durchgeführt wird oder ? Wie kann ich Finanzamt zwingen, Getrenntveranlagung durchzuführen ?
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
bis 2012 galt noch eine alte Fassung des § 26 EStG, deswegen sind bei Ihnen die Entscheidungen des Finanzamts für 2011 und 2012 nicht unbedingt vergleichbar.
Nach neuer Rechtskage können die Ehegatten die einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart nicht mehr beliebig oft ändern. Das Gesetz sieht vor, dass eine Änderung der Veranlagungsart nur wirksam wird, wenn (neben anderen Voraussetzungen, die bei Ihnen wahrscheinlich unproblematisch sind) die Differenz zwischen der bisher festgesetzten und der neu festzusetzenden Einkommensteuer in Summe für beide Ehegatten insgesamt positiv ist (§ 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 EStG).
Somit muss bei Ihnen einen niedrigere Einkommensteuer 2014 entstehen, wenn es bei der Ehefrau bei 0 bleibt.
Es kommt dabei auf die festzusetzende Steuer an, nicht auf die Höhe der Nachzahlung oder Erstattung, weil Lohnsteuern angerechnet werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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in diesem Fall würde Ihr Antrag zu einer insgesamt höheren Steuer (in dem betreffenden Jahr) führen, somit ist der Antrag nicht zulässig.
Siehe meine Antwort: "die Differenz zwischen der bisher festgesetzten und der neu festzusetzenden Einkommensteuer in Summe für beide Ehegatten insgesamt positiv ist (§ 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 EStG).", bei Ihnen wäre die Differenz insgesamt negativ.
Das ist zwar im Einzelfall sehr unschön, aber genau diese Fälle wollte der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Regelung ausschließen.
Leider kann ich Ihnen somit keine positive Antwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater