Gesetzliche Betreuungspflicht für einen Hund.
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter, ich habe eine Frage.
Zum Sachverhalt:
Seit 2011 bin ich getrennt von meiner Ex Frau, seit 2013 geschieden.
Während unserer Ehe haben wir uns zwei Hunde angeschafft.
Seit der Trennung in 2011 sind die Hunde je zur Hälfte der Zeit bei mir und meiner Ex Frau. Dafür wird jeden Monat ein Plan von meiner Ex-Frau erstellt, in dem festgehalten ist, wann die Hunde bei wem sind.
Meine Ex Frau hat seit der Trennung Hund A bei sich, auf ihre Adresse angemeldet und zahlt für diesen die Steuern und Versicherung. Das Gleiche mache ich mit Hund B.
Nach Plan hätte meine Ex die Hunde am 4. Nov. von mir übernehmen müssen. Dieses hat sie jedoch verweigert und besteht darauf, dass die Hunde in Zukunft bei mir bleiben. Das möchte ich aber nicht.
Mein Vorschlag ist, dass Hund A in Zukunft bei ihr lebt, ich übernehme dafür Hund B. Darauf ist sie aber nicht eingegangen.
Meine Frage ist:
Hat meine Ex Frau eine gesetzliche Betreuungspflicht für Hund A und kann ich sie zwingen, den Hund wieder zurückzunehmen und wenn ja, wie?
Mit freundlichen Grüßen,
A. S.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
1. Eine gesetzliche Betreuungspflicht besteht nicht. Eine Betreuungspflicht ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Exfrau, die konkludent bzw. mündlich geschlossen wurde.
2. Die Vereinbarung über die Betreuung des gemeinsamen Eigentums ist verbindlich, solange diese nicht einvernehmlich aufgehoben wird.
3. Wenn Ihre Exfrau der vertraglichen Vereinbarung nicht nachkommt, macht Sie sich schadensersatzpflichtig. D.h. Sie können für die betreffende Woche in der Ihre Exfrau ihren Betreuungspflichten nicht nachkommt eine entgeltliche Betreuung für die Hunde in Anspruch nehmen. Die anfallenden Kosten sind durch die Exfrau zu tragen.
4. Eine Alternative wäre anstatt auf die Vereinbarung auf die Meldung der Hunde und damit auf die Eigentumssituation abzustellen. Danach könnten Sie Ihre Exfrau auffordern Hund A zurückzunehmen. Auch hier sind die Kosten für die Betreuung des Hundes A durch Ihre Exfrau zu tragen, wenn diese den Hund trotz Aufforderung nicht abholt.
Im Ergebnis können Sie nur die sich aus der Betreuung ergebende finanzielle Belastung auf Ihre Exfrau abwälzen. Eine Durchsetzung der Betreuungspflicht wird nicht durchsetzbar sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
MIt besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Herzliche Grüße, A. S.