Gesellschafter Geschäftsführer Kündingung
Fragestellung
Hallo,
ich bin eine die Geschäftsführerin in GmbH mit 20% Unternehmen Anteile. Jetzt möchte ich das Unternehmen verlassen. Die Kündigungsfrist ist 3 Monaten aber ich mochte bei mittel Oktober komplett raus. Meine Idee ist, um Aufhebungsvertrag für Geschäftsführung zu anbieten. Danach bespreche, wie kann ich meine Anteile verkaufen.
Ich brauche den Ratschlag, wo soll ich aufpassen, wann mit meinen Partnern spreche. Und welche Schwierigkeiten kann ich gegenüberstehen. Das Gespräch findet nächste Woche statt, des wegen die Angelegentheit dringend ist.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlich Grüßen,
Ekaterina Kholodilina.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Nutzung der Plattform und für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt Stellung nehme:
Die von Ihnen dargestellte Vorgehensweise unterliegt keine durchgreifenden Bedenken. Allerdings ist eine profunde Beurteilung Ihrer Situation nicht so gut möglich, weil mir die positive Kenntnis sowohl des Gesellschaftsvertrages als auch des Geschäftsführervertrages fehlt.
Eine grundlose Niederlegung des Amtes als Geschäftsführerin ist jedenfalls nicht anzuraten, weil dies als ein erheblicher Verstoß gegen die sich aus dem GF-Vertrag ergebenden Pflichten ausgelegt werden kann und in der Konsequenz eine fristlose Kündigung durch die GmbH zur Folge haben könnte.
Vor diesem Hintergrund wäre eine von allen Seiten getragene Aufhebung des GF-Vertrages durchaus sinnvoll.
Insgesamt muss aber der Gesellschaftsvertrag geprüft werden. Wenn dort nichts vereinbart worden ist, können Sie den Austritt aus der Gesellschaft nur aus wichtigem Grund erklären.
Die Gesellschafter können in einer Versammlung auch beschließen, dass Sie die Gesellschaft verlassen. In einem solchen Fall muss dann aber der Gesellschaftsaustritt veröffentlicht und der bestehende Gesellschaftsvertrag geändert werden (vgl. § 15 Absatz 3 GmbHG.
Das wäre dann unproblematisch.
Ein wichtiger Grund stünde Ihnen zu, wenn Ihnen als Gesellschafterin das Verbleiben in der Gesellschaft nicht mehr zuzumuten wäre. Hier steckt aber immer der Teufel im Detail.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes aber immer dann auszugehen, wenn das Verhältnis der Gesellschafter untereinander nachhaltig zerrüttet ist.
Diese Frage kommt aber auch nur dann auf, wenn die Parteien zu keiner einvernehmlichen Lösung bereit sind.
Ist ein wichtiger Grund gegeben, müssen Sie die Gesellschafter rechtzeitig hierüber in Kenntnis setzen, damit gemeinsam ein Austrittstermin festgelegt werden kann.
Darüber hinaus darf der Austritt nicht zur Unzeit erfolgen. Auch dies könnte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Der Austritt aus der Gesellschaft, hier der GmbH, wird aber nicht mit der Kündigungserklärung rechtswirksam.
Hier stehen zur Durchführung nachfolgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Die GmbH zieht den Gesellschaftsanteil ein oder
b) es wird die Abtretung an sich oder einen Dritten verlangt.
Sie können Ihren Gesellschaftsanteil an einen Mitgesellschafter abtreten. Dies hätte zur Folge, dass Sie einen Abfindungsanspruch gegen die GmbH erwerben würden.
Bei einer GmbH ist aber zu beachten, dass durch eine Abfindungszahlung das Stammkapital der GmbH nicht angetastet werden darf.
Im Hinblick auf die Abfindungshöhe würde dann verhandelt werden. Als Orientierung ist hier der Wert Ihres Geschäftsanteils von elementarer Bedeutung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Anderenfalls freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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vielen Dank für Ihre Antwort. Anbei die beiden wichtigen Passagen aus unserem Vertragswerk und eine Anschlussfrage dazu.
KÜNDIGUNG GF
3.1 Das Dienstverhältnis beginnt am 01.04.2017. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer
Frist von drei (3) Monaten.
3.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf
der Schriftform.
3.3 Eine Niederlegung des Geschäftsführeramtes stellt zugleich eine außerordentliche
Kündigung dieses Vertrages dar und bedarf der Schriftform.
Kündigung GS
13.1 Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Kalenderquartals durch Erklärung gegenüber den übrigen Gesellschaftern kündigen, erstmals jedoch zum 31.12.2017.
13.2 Nicht wichtig
13.3 Durch die Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die übrigen Gesellschafter sind jedoch innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der ersten Kündigung zur Anschlusskündigung berechtigt. Wenn alle übrigen Gesellschafter die Anschlusskündigung fristgerecht erklären, wird die Gesellschaft aufgelöst.
13.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."
So wie ich das sehe wäre natürlich das beste, dass ich von der Gesellschafterversammlung als Gesellschafter abberufen werde und wir einen Aufhebungsvertrag zu meinem Geschäftsfüheranstellungsvertrag abschließen. Dazu müssen natürlich meine Mitgesellschafter bereit sein.
Meine Frage lautet wie ich mich konkret verhalten sollte, wenn diese einem solchen Vorgehen nicht zustimmen würden?
Kann ich den Geschäftsfühereranstellungsvertrag ordentlich kündigen?
Wenn ich den Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin ordentlich kündige, erlischt damit meine Verantwortung als Geschäftsführerin automatisch zum Ende des Vertragszeitraumes?
Vielen Dank!
Freundliche Grüße,
Ekaterina.
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Die Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag sowie des Geschäftsführeranstellungsvertrages, der als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, sind streng zu trennen.
Aufgrund der Regelung in 3.1 des GF-Vertrages können Sie den Vertrag (schriftlich) ordentlich kündigen.
Ihre Tätigkeit als GF würde dann zum Ende des Vertragszeitraumes enden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
Rechtsanwalt