Gesellschafter Geschäftsführer GbR Sozialversicherungspflicht
Fragestellung
Wir (4 Geschwister) haben für die Verwaltung unserer ererbten und gemeinsam besessenen Immoblien eine GbR gegründet (Anteil je 1/4). Kann die GbR mich als Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlen (wenn ich es richtig verstanden habe, wäre das ja ein Gewinn-Vorab), ohne das dieses Honorar der Sozalversicherungspflicht unterliegt? Im Gesellschaftervertrag ist für alle wesentlichen Entscheidungen die Einstimmigkeit der Gesellschafter vorgeschrieben und der GF hat die Alleingeschäftsführungsbefugnis und die Alleinvertretungsmacht.
(Bin privatversichert und möchte es auch bleiben. Rente und AL bedürfen keiner Absicherung)
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ein GbR-Gesellschafter kann nur in Ausnahmefällen versicherungspflichtig beschäftigt sein. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter unabhängig von seiner Gesellschafterstellung in Abhängigkeit von der Gesellschaft Arbeit für diese leistet und wie ein echter Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist.
Dies ist offensichtlich hier nicht der Fall.
Insofern ist der GbR-Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen.
Die Tätigkeitsvergütung stellt je nach Einkunftsart der GbR entsprechende Einkünfte beim Gesellschafter dar. Die Einkünfte werden im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung festgestellt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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