Geschäftsführer Sozialversicherung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine GmbH gegründet eine sogenannte Verwaltungs GmbH, welche den Zweck erfüllt sich an weiteren Unternehmen zu beteiligen und selbst darüber hinaus nicht wirtschaftlich tätig wird. Ich bin alleiniger Gesellschafter der GmbH und Geschäftsführer. Bin ich als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH nun automatisch sozialversicherungspflichtig oder kann ich mir das GF Gehalt auch ohne Sozialversicherungsabzüge auszahlen?
Des weiteren wird die GmbH Komplementär einer KG und übernimmt die Geschäftsführung. Ich selbst und ein weiterer Partner sind Kommanditisten in der KG und auch gleichzeitig für die KG tätig. Hier nun auch wieder die Frage, sind wir dann Angestellte in dieser KG und sozialversicherungspflichtig oder können wir uns das "Gehalt" als Privatentnahme wie z.B. in einer GbR auszahlen?
Würde mich über eine ausführliche Antwort zu dieser Thematik freuen.
Vielen Dank.
beste Grüße
D. D.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
mit Bezug auf Ihre Anfrage auf yourexpert.de möchte ich Ihnen folgendes basierend auf Ihren Angabe mitteilen:
Sachverhalt:
- Sie gründen mit einem Partner eine GmbH & Co.KG
- Sie sind der alleinige (100%) Gesellschafter der Verwaltungs-GmbH (Komplementär) und Gesellschafter-Geschäftsführer
- Die GmbH hat keine eigene wirtschaftliche Betätigung
- Die GmbH wird der einzige Komplementär der KG
- Die GmbH wird auch alleiniger Geschäftsführer der KG
- Sie und Ihr Partner werden Kommanditisten der KG und arbeiten für diese
Frage
Sind Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ?
Sind Sie und Ihr Partner als Kommanditisten Angestellte der KG und sozialversicherungspflichtig ?
Steuerrechtliche Beurteilung
Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH
Sozialversicherungsrechtlich ist eine differenzierte Betrachtung notwendig. Ein Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, ist ungeachtet seiner Arbeitgeberfunktion Arbeitnehmer und als solcher nach den allgemeinen Grundsätzen sozialversicherungspflichtig.
Falls der Geschäftsführer - wie Sie - gleichzeitig Gesellschafter ist, richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach dem Einfluss, den ihm seine Beteiligung in der Gesellschaft gewährt.
Bei einer Beteiligung unter 50 % kann der Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn nicht besondere Verhältnisse vorliegen, keinen beherrschenden Einfluss ausüben. Seine Geschäftsführertätigkeit ist deshalb im allgemeinen sozialversicherungspflichtig.
Durch eine Beteiligung von 50 % und mehr kann dagegen maßgebliche Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH ausgeübt werden. In solchen Fällen steht der Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu GmbH, wie das für eine Arbeitnehmertätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts Voraussetzung wäre.
Wenn neben Ihrer Stellung als beherrschender Gesellschafter der GmbH (100 %) noch die folgenden Punkte zutreffen sind Sie als Geschäftsführer selbständig Tätig und nicht sozialversicherungspflichtig:
- Freie Einteilung der Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort
- Erfolgsabhängiges Gehalt
- Alleinige Branchenkenntnis oder besonderes „Know-how“ des Geschäftsführers
- Recht zur unmittelbaren und alleinigen Vertretung der Gesellschaft
- Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot
Bitte beachten Sie, das folgende Punkte aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zwischen Ihnen und der GmbH vereinbaren, da diese gegen die Annahme einer selbständigen und nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sprechen:
- Vereinbarung von Jahresurlaub
- Vereinbarung einer Überstundenvergütung
- Vereinbarung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Arbeitgeberzuschüsse im Krankheitsfall
- Festes Jahresgehalt
- Verbuchung des Geschäftsführergehaltes als Lohn
- Abschluss von Unfall- oder Lebensversicherungen zugunsten des Geschäftsführers
- Selbstkontrahierungsverbot
Mitarbeitende Kommanditisten der KG aufgrund eines Anstellungsvertrags
Sind Kommanditisten in der KG gegen Arbeitsentgelt tätig, sind sie grundsätzlich wie Arbeitnehmer beschäftigt und sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführerbefugnis des Komplementärs gewissen Einschränkungen unterliegt. Das ist etwa der Fall, wenn bei Entscheidungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist.
Mitarbeitende Kommanditisten aufgrund des Gesellschaftsvertrags
Versicherungspflicht scheidet dann aus, wenn Kommanditisten
• unmittelbar und ausschließlich aufgrund des Gesellschaftsvertrags zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet sind und
• kein dem Umfang ihrer Dienstleistung entsprechendes Arbeitsentgelt, sondern
stattdessen eine Vergütung als vorweggenommene Gewinnbeteiligung erhalten.
Zusammenfassung
Somit stehen Kommanditisten grundsätzlich nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur KG, wenn sie
• nicht im Rahmen eines Anstellungsvertrags beschäftigt werden, sondern
• ihre Tätigkeit in der KG aufgrund gesellschaftlicher Abmachungen als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks leisten.
Diese Bewertung trifft selbst dann zu, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Vergütungsregelung für die persönliche Tätigkeit getroffen ist. Kommanditisten der genannten Art sind keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Mitunternehmer.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
P.S. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
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