Gerichtskosten (Betreuungskosten)
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Vasel,
ich habe die Betreuungsvollmacht für meinen Mann.
Unser Depot läuft auf den Namen meines Mannes.
Nun wurde dieses Depot als Vermögensgrundlage für die Höhe der "Jahresgebühr für Dauerbetreuung (Betreuungskosten, die das Gericht erhebt, im Wert 1:1 übernommen.
Vorher waren wir in einem anderen Bundesland, in dem das Depot nur als 1/2 des Wertes zu dem Zeitpunkt als Vermögensgrundlage bewertet wurde.
Wir würden gerne weniger an das Gericht zahlen, da das Depot ja auch Schwankungen unterliegt.
Gibt es da einen Gesetzestext, oder eine rechtliche Grundlage oder kann jedes Gericht willkürlich entscheiden, wie viel es als Gebühr berechnet bzw. wie die Vermögensgrundlage berechnet wird?
Herzlichen Dank für die Antwort und mit freundlichen Grüßen
DK
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte Fragestellerin,
für die Berechnung der Gebühr gem. KV 11101 GNotKG ist der Verkehrswert des Vermögens maßgeblich. In KV 11101 heißt es: „Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert [angemessenes Hausgrundstück] wird nicht mitgerechnet.“
Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (§ 59 Satz 2 GNotKG).
Sie sollten gegen den Beschluß, mit dem die Zahlung angeordnet worden ist, Beschwerde einlegen und darauf hinweisen (und es belegen), welchen Verkehrswert das Depot Ihres Mannes zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr hatte.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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und wie ist es, wenn ich 34 Jahre mit meinem Mann verheiratet bin und das Depot alleinig auf ihn läuft, gilt das dann als gemeinsames Eigentum, d.h., die Hälfte müsste berechnet werden als Vermögensgrundlage für die "Jahresgebühr Dauerbetreuung"?
Genauso wurde es in einem anderen Bundesland gemacht und nun wurde es eben als 1/1 Vermögensgrundlage berechnet.
Gibt es hierzu irgendwelche rechtliche Grundsätze?
Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen
wenn Sie mit Ihrem Mann im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, also nicht durch einen Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart haben, bleiben das Vermögen Ihres Mannes und Ihr Vermögen rechtlich völlig getrennt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Das Depot Ihres Mannes gilt also nicht als gemeinsames Eigentum.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt