Genehmigung einer privaten Krankenanstalt gemäß § 30 GewO
Fragestellung
Ich habe eine Genehmigung nach §30 GewO in Düsseldorf und möchte nun in Berlin auch Patienten stationär behandeln. In meiner Klinik werden ausschließlich Privatpatienten und Selbstzahler behandelt. Die Räumlichkeiten, in denen ich die Privatklinik gemäß § 30 GewO in Berlin betreiben würde, wären ebenfalls in einer schon bestehenden Privatklinik. Ich würde lediglich die Räumlichkeiten der Privatklinik nutzen, um dort meine Patienten zu behandeln. Es handelt sich nicht um ästhetische Eingriffe, sondern um medizinisch notwendige Eingriffe.
Meine Frage in dem Zusammenhang lautet: Ist die Genehmigung einer privaten Krankenanstalt nach §30 GewO bundesweit gültig oder ist es notwendig, dafür eine neue Genehmigung nach §30 GewO in Berlin extra zu beantragen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie müssen das jeweils vor Ort beantragen, vgl. Gewerbeordnung
§ 30 Privatkrankenanstalten
"(1) Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der zuständigen Behörde. [...]
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeindebehörden zu hören."
Im Einzelnen:
Wenn sich der Betriebssitz im Stadtgebiet einer kreisfreien Stadt wie Düsseldorf befindet, ist die Ordnungsbehörde/das Gewerbeaufsichtsamt für die Erteilung zuständig.
Die erteilte Erlaubnis ist sowohl personen- wie auch raumbezogen. Sie kann nicht an einen anderen Unternehmer übertragen werden, ebenso kann ein Gewerbetreibender die ihm erteilte Erlaubnis nicht für neue Räumlichkeiten weiter beanspruchen.
Das gilt sogar unter Umständen in ein und derselben Gemeinde:
Liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer einheitlichen Einrichtung nicht vor, liegen also mehrere Einrichtungen vor, ist für jede Einrichtung gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 30 GewO für sie erfüllt sind.
Eine einheitliche Anstalt im Sinn des § 30 GewO grundsätzlich nur dann vor, wenn die einzelnen Betriebsteile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Verwaltungsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen