Gemeinsame VV GmbH für Immobilienverwaltung + ETF Trading
Fragestellung
Guten Tag,
ich beabsichtige eine vermögensverwaltende GmbH (alternativ als Variante mit atypisch stillem Beteiligten) zu gründen um dort sowohl Kapitalerträge aus dem Trading (max 10 Trades pro Monat) mit ETF-Fonds als auch Erträge aus Vermietung und Verpachtung gemeinsam zu thesaurieren.
Die Frage lautet: gefährden die gem. unten stehender Quelle gewerbesteuerpflichitgen Erträge aus dem Trading die Gewerbesteuerbefreiung der Einkünfte auf Vermietung und Verpachtung oder ist es unschädlich, beides gemeinsam in einer GmbH zu tun?
https://mit-rueckenwind.info/besteuerung-etf-vermoegensverwaltende-gmbh/#wieviel-gewerbesteuer-zahlt-deine-verm%C3%B6gensverwaltende-gmbh-auf-etf-ver%C3%A4u%C3%9Ferungsgewinne
Vielen Dank vorab und besten Gruß, T. W.
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Antwort von Steuerberater Salar Rechid
Sehr geehrter Fragensteller,
auf Grundlage Ihrer Angaben gehe ich gerne auf Ihre Frage ein.
Sie beabsichtigen durch die Gründung einer GmbH die günstigere investmentsteuerliche Teilfreistellung einer GmbH (80%) mit der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung zu kombinieren. Durch die atypisch stille Beteiligung profitieren Sie zusätzlich vom gewerbesteuerlichen Freibetrag (€ 24,5k).
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung begünstigt Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten.
Mit anderen Worten: Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gehört zu den erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen. Die Kapitalnutzung muss nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Erforderlich ist aber ein Nebenordnungsverhältnis in dem Sinne, dass die Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen gleichzeitig mit der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz erfolgen muss. Die Verwaltung von Kapitalvermögen z. B. im Anschluss an den Verkauf des gesamten Grundvermögens ist schädlich.
Der Begriff "Kapitalvermögen" besT.mt sich nach § 20 EStG. Zum Kapitalvermögen gehören insbesondere Wertpapiere jeder Art, Anteile an Kapitalgesellschaften, Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und Kapitalforderungen jeder Art, z. B. Hypothekenforderungen, Darlehen oder Bankguthaben. Gleiches gilt für Erträge aus einer Wertpapieranleihe. Da der Verkauf von ETF‘s zu Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3/3a EStG führt, handelt es sich grds. auch um Kapitalvermögen im Sinne des § 9 GewStG.
Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem verwalteten und genutzten Grundbesitz und dem verwalteten und genutzten Kapitalvermögen muss nicht bestehen. Es muss sich aber um vermögensverwaltende Aktivitäten handeln. Stellt die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens eine gewerbliche Tätigkeit dar, kommt die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nicht in Betracht.
Die Abgrenzung zwischen einer vermögensverwaltenden und einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Die Verwaltung und Fruchtziehung vorhandenen Kapitalvermögens muss hierbei im Vordergrund stehen. Handeln Sie also professionell und im großen Stil mit ETF’s, so liegt keine Vermögensverwaltung, sondern Gewerblichkeit vor. Unschädlich ist daher z. B. der gelegentliche An- und Verkauf von Wertpapieren, nicht aber die Tätigkeit als Wertpapierspekulant.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit helfen konnte.
Viele Grüße
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
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