gemeinsame Veranlagung zum Splittingtarif möglich?
Fragestellung
Wir sind eine Familie mit 2 Kindern, die seit 2016 in Sucre, Bolivien lebt und weiter hier bleiben möchte. In Deutschland haben wir, eigentlich Frau Streit 2 ETW die wir vermieten, sonst keine weiteren Einkünfte, auch in Bolivien nicht. Nach Beratung durch das FA Emmendingen haben wir für 2016 eine Einkommensteuererklärung für uns als Familie zusammen mit einer Bescheinigung des hiesigen Ordnungsamtes eingereicht, in dem bestätigt wurde dass keiner von uns hier einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgeht. Zu unserer Überraschung hat das FA Freiburg-Stadt, das jetzt für uns zuständig ist, nur Frau Streit, die Eigentümerin der ETW zum Grundtarif veranlagt. Das wurde damit begründet, dass ja nur Frau Streit Einkommen erziele. Da die ESt ohnehin 0 € betrug, haben wir das hingenommen.
Unsere Frage: Können wir als Familie in Deutschland für unsere einzigen Einkünfte (die Vermietung unserer beiden ETW) mit Splittingtarif veranlagt werden? Wir haben weiterhin keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen. Wir benötigen eine Antwort für das Finanzamt mit Angaben der gesetzlichen Grundlagen. Vielen Dank.
Benny und Nardos Streit
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine Ehegattenveranlagung ist nur möglich, wenn beide Ehegatten unbeschränkt teuerpflichtig sind.
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn Sie Wohnsitz oder ständigen AUfenthalt im Inland haben. Auf Antrag kann auch eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, wenn ganz überwiegend Einkünfte erzielt werden, die in Deutscland zu besteuern sind.
Gemäß Sachverhaltsschiderung ist bei Frau Streit wahrscheinlich eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag möglich, bei Herrn Streit nicht, weil nur Frau Streit inländische Einkünfte erzielt.
Eine Ehegattenveranlagung ist in so einem Fall nicht möglich (H 26 "Ehegatte im Ausland" EStH).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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