Gemeinsame Veranlagung bei teilweisem Aufenthalt im Ausland
Fragestellung
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Meine Frau und ich haben in 12/2018 in Dänemark geheiratet und uns in 04/2019 die Ehe in Deutschland anerkennen lassen. Meine Frau hat eine Aserbaidschanische Staatsbürgerschaft, ich eine Deutsche.
Wir haben für 2019 die Steuerklasse 3/5. Meine Frau hat vor unserer Eheschließung in Österreich gelebt ( seit etwa 4 Jahren ).
Meine Frau hat von auch von 01/2019 bis 03/2019 in Österreich gelebt und hatte dort auch Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit. Ab 03/2019 sind wir dann in Deutschland zusammengezogen und wir haben einen gemeinsamen Haushalt gegründet. Sie hat in Deutschland von 04/2019 einen Sprachkurs zur Berufsvorbereitung besucht und geht seit 09/2019 einer steuerpflichtigen Arbeit in Deutschland nach.
Nun scheint es mir bei der Steuererklärung so zu sein, dass eine gemeinsame Veranlagung der Steuererklärung nicht in jedem Fall möglich ist, da meine Frau bis März noch im Ausland gelebt hat.
Ihre Einkünfte übersteigen zwar nicht die Grenze von 9168 Euro , aber sie hat im Ausland mehr als 10% der insgesamt bezogenen Einkünfte erhalten ( da sie in Deutschland ja in 2019 nur für 4 Monate steuerpflichtig beschäftigt war und in Österreich 3 ) . Bedeutet dass, dass eine gemeinsame Veranlagung der Steuererklärung nicht möglich ist aufgrund der mehr als 10% im Ausland bezogenen Einnahmen ? Somit müssten wir ja mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen ?
Sehen Sie hier eine Möglichkeit das zu umgehen ?
Vielen Dank für die Unterstützung
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine gemeinsame Steuererklärung für das Jahr 2019 in Deutschland ist möglich. Das Ehegattensplitting kann für die das gesamte Jahr in Anspruch genommen werden.
Die Einkünfte der Ehefrau in Österreich sind jedoch, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in Österreich zu versteuern und unterliegen in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. Dies erhöht Ihre Steuerlast ggf. etwas.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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die unbeschränkte Steuerpflicht Ihrer Frau beginnt unterjährig, in dem Zeitpunkt, in dem Sie nach Deutschland gezogen ist.
Trotzdem ist eine gemeinsame Veranlagung für Sie möglich.
Die österreichsichen Einkünfte Ihrer Frau werden in Deutschland nicht besteuert, müsen aber angegeben werden (Anlage WA oder N-AUS), da diese ggf. dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater