gemeinnütziger Verein mit Auslandsbezug
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Ein in Deutschland ansässiger gemeinnütziger Verein, dessen Satzungszweck in der Herstellung von interntionalen Netzwerken im Umweltschutzbereich und in der Fortbildung zu Umweltfragen besteht, organisiert im Rahmen der Satzung (Fortbildung im Umweltschutzbereich) eine Tagung in Spanien.
Die Teilnehmer kommen aus EU- und Nicht-EU-Ländern. Die Mehrzahl sind keine Vereinsmitglieder.
Es werden Teilnahmegebühren und Gebühren für einen Shuttle-Service vom Flugplatz zum Tagungsort erhoben.
Vor Ort werden T-Shirts mit dem Tagungslogo an die Tagungsteilnehmer verkauft.
Frage: Welcher / welchen Einkunftssphären des Vereins sind die einzelnen Leistungen zuzuordnen und wie ist deren umsatzsteuerliche Behandlung.
Alternativ werden die T-Shirts von Deutschland aus verkauft.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne antworte ich auf Ihre Anfrage und beginne zunächst allgemein und gebe dann einige Vorschläge zu Ihren Fragen.
Ein in Deutschland ansässiger gemeinnütziger Verein, dessen Satzungszweck in der Herstellung von interntionalen Netzwerken im Umweltschutzbereich und in der Fortbildung zu Umweltfragen besteht, organisiert im Rahmen der Satzung (Fortbildung im Umweltschutzbereich) eine Tagung in Spanien.
Die Teilnehmer kommen aus EU- und Nicht-EU-Ländern. Die Mehrzahl sind keine Vereinsmitglieder.
Es werden Teilnahmegebühren und Gebühren für einen Shuttle-Service vom Flugplatz zum Tagungsort erhoben.
Vor Ort werden T-Shirts mit dem Tagungslogo an die Tagungsteilnehmer verkauft.
Frage: Welcher / welchen Einkunftssphären des Vereins sind die einzelnen Leistungen zuzuordnen und wie ist deren umsatzsteuerliche Behandlung.
Alternativ werden die T-Shirts von Deutschland aus verkauft.
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Die Grundfrage, die gestellt werden muss, ist ob es sich bei den einzelnen Tätigkeiten um Zwecke des Vereins handelt oder um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Beurteilung folgt egal ob das in Deutschland oder im EU-Ausland stattfindet den gleichen Grundsätzen.
Es gibt 4 Bereiche bei einem Verein:
Der ideelle Bereich:
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Veranstaltungen ohne Entgelt
Das liegt hier nach Ihrer Beschreibung nicht vor. Auch die reine Vermögensverwaltung ist nicht gegeben.
Ob es ein Zweckbetrieb ist oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, kann ich nicht genau beurteilen, Ich beschreibe Ihnen aber die Abgrenzungen und die Rechtsfolgen. Im Zweifel geht das Finanzamt immer von einem wirtschafltichen GEschäftsbetrieb aus (z.b Kongresse von Haus und Grund oder WWF)
Der Zweckbetrieb könenn sein: gemeinnützige Veranstaltungen, wie z. B. sportliche Veranstaltungen bis 45.000 €, kulturelle Veranstaltungen; Lotterien für gemeinnützige Zwecke
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb;
Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer → Vermögensverwaltung hinausgeht.
Jetzt ist erstmal fraglich, ob es sich bei der Tagung um eine Veranstaltung handelt, die über den normalen Vereinszweck hinausgeht.
Ich würde das bejahen, da auch Nichtmitglieder teilnehmen und Sie wahrscheinlich Einnahmen durch Eintrittsgelder erzielen.
Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Verein nicht gemeinnützigen Unternehmern gleichgestellt und hat seine Umsätze dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen.
Umsätze im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, es sei denn, eine Steuerbefreiung findet Anwendung.
Das sehe ich hier nicht.
Verkauf von T-Shirts:
Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet wurden (Abschnitt 2.10 Absatz 1 Sätze 10 und 11 UStAE). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt waren. Veräußerungen von Gegenständen des ideellen Bereichs unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Auch hier würde ich eher den normalen Steuersatz ansetzen.
Wennn Sie die T-Shirts auf der Messe verkaufen, handelt es sich um eine Lieferung, die in Spanien erbracht wird und Ort der Lieferung wäre Spanien, so dass es in Spanien zu besteuern wäre.
Beim kleinen Versandhandel, würden Sie die T-Shirts in Deutschland besteuern.
Insgesamt müssen Sie sich aber erst ein paar Fragen stellen, bevor Sie zur umsatzsteuerlichen Beurteilung gelangen. Auch die Eintrittsgelder müssen Sie sich angucken.
Ich hoffe, dass ich mit einer ersten Einschätzung helfen konnte, ich würde Ihnen trotzdem raten, mit einem Steuerrechtler für spezielles Vereinsrecht Rücksprache zu halten, da eine spätere Umqualifizierung von Einkünften hohe Steuernachforderungen auslösen kann und unter Umständen auch die steuerbefreiten Vereinsbeiträge umqualifiziert werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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