Geltendmachung von vorweggenommenen Werbungskosten
Fragestellung
Hallo Herr Thomas,
Sie haben mir damals schon im Bezug auf die nachträgliche umsatzstzeuerpflichte Vermietung weitergeholfen.
Unser Steuerberater hat dies nun so umgesetzt.
Allerdings will das Finanzamt nun nicht die Geltendmachung von vorweggenommenen Werbungskosten (erstatte Umsetzsteuer, Sollzinsen usw.) für die Einkünfte aus Vermitung akzeptieren. (siehe beigefügtes Foto)
Gibt es hierfür Möglichkeiten eine Akzeptanz zu erreichen?
Ich hatte schon eimmal zu einen ähnlichen Fall, welcher dann nach Paragraf 173 Abgabenordnung wegen neuer Tatsachen/Beweismittel geändert wurde.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine Änderung bereits bestandskräftiger Bescheide wegen neuer Tatsachen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn entweder die neuen Tatsachen zu einer höheren Steuer führen oder wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am späten Bekanntwerden trift. Allerdings wäre zumindest soweit zu ändern, wie im gleichen Zug eine Erhöhung der Steuer eintritt.
Eine geänderte Ausübung eines Wahlrechts oder eine veränderte rechtliche Bewertung reicht in keinem Fall aus.
Somit kann es durchaus sein, dass die Einkommensteuerbescheide bestandsfest und nicht mehr änderbar sind.
Die Umsatzsteuer steht in aller Regel zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und ist deswegen innerhalb der festsetzungsverjäjhrungsfrist durch einfachen Antrag oder durch eine korrigierte Erklärung änderbar.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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leider gibt es immer noch Probleme mit dem Finanzamt.
Wie verhält sich folgender Sachverhalt.
Kauf der Wohnung / Gewerbeinheit beim Bauträger. Während der Bauphase ist der Wunsch die Einheit selbst zu nutzen. Es wird sich aber vor Fertigstellung bzw. Bezug der Wohnung dagegen entschieden und eine Vermietung an ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen vorgenommen. Erstnutzung somit vom umsteuerpflichtigen Mieter. Spricht hier etwas gegen die Geltendmachung der Umsatzsteuer der Bauträgerrechnungen?