Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen 3 E-Mails
Fragestellung
Hallo,
wir haben eine Firma per E-Mail angeschrieben bezüglich einer Kooperation. Es ging nicht um den Verkauf eines Produktes, sondern wirklich darum wie wir gemeinsam kooperieren könnten.
Ohne uns zu schreiben, dass er nicht mehr angeschrieben werden möchte, kam ein Schreiben per Fax von seinem Anwalt. Wie reagiere ich am besten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
In der Sache hat die Gegenseite leider Recht, weil die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG vorliegen, weil die Übermittlung durch elektronische Post eine unzumutbare Belästigung darstellt, sofern der Empfänger keine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat.
Eine unzumutbare Belästigung ist bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- 3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- 4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Für das Vorliegen dieser Umstände wären Sie aber darlegungs- und beweisbelastet.
Darüber hinaus liegt im gewerblichen Bereich ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers dar. Daraus kann bereits auch ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB abgeleitet werden.
Es ist daher sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um die vorformulierte Unterlassungserklärung zu modifizieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Unterlassungserklärung muss umformuliert werden. Das hatte ich bereits angemerkt.
In eine Unterlassungserklärung hat eine Klausel, die sich auf Schadensersatz bezieht nichts zu suchen.
Daher ist die Einschaltung eines Volljuristen angezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
können SIe das machen? Wenn ja, wieviel würde mich das kosten?
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Sie können sich gerne per E-Mail (info@kanzlei-roth.de) mit mir in Verbindung setzen. Ich würde dann auf Sie wieder zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth