Geltendmachung von Eigenbedarf bei Wohneigentum
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag!
Ich heiße Thomas Glöckner und bin Besitzer eines Mehrfamielienhauses in Oelsnitz.
Ich wohne selber mit Familie in diesem Haus in der ersten Etage. Die obere Etage habe ich an einen jungen Mann zum "Mietkauf" vor 13Jahren vermietet. Da es sich um einen Altbau handelt hatte ich ihm damals die Möglichkeit eingeräumt sich diese Räume in OG selber auszubauen. Es handelt sich um eine Wohnfläche von ca. 180qm. Wir haben eine schriftliche Vereinarung zu diesem zeitpunkt getroffen, dass er mir 500Euro im Monat auf 10 Jahre zahlt und danach diese Wohnung in seinen Besitz übergeht.
Diese Vereinarung ist im Anhang hinzugefühgt.
Die Zahlungen sind nicht im vollem Umfang erfolgt, d.h. es sind zum aktuellen Zeitpunkt fehlen noch 5000Euro seit März 2015.
Ich möchte allerdings die Wohnung für meine 20jährige Tochter aus bzw. umbauen quasi für Eigenbedarf nutzen. Es ist zum aktuellen zeitpunkt noch nichts Notariell bzw Vertraglich erfolgt.
Welche Möglichkeiten habe Ich als Besitzer.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Glöckner,
in der Tat würde beim Mietkauf sowohl der Miet- als auch der Kaufteil der notariellen Beuurkungung nach § 311 b BGB bedürfen. Die Einigung bindet also weder Sie noch den Mieter.
Zum einen sollten Sie die Miete / Zahlung des Gebrauch nach § 812 BGB unter letztmaliger Setzung einer Zahlungsfrist per Einwurfeinschreiben verlangen.
Zum anderen kann man hier in der Tat eine Eigenbedarfskündigung unter Beachtung der Kündigungsfristen, der Angaben detaillierter Kündigungsgründe sowie der Informationspflichten über die Widerspruchsmöglichkeit und -frist aussprechen.
Da der Vermieter hier offenbar schon eine rechtlich stattliche Summe von ca. 5.000,00 € selbst bei Zugrundelegung des vormaligen Mietvertrages oder einer Nutzungsentschädigung schuldet, kann man hier sicher auch einen Aufhebungsvertrag mit dem Mieter hinsichtlich des Mietverhältnis schließen und ihm z.B. 2.000,00 € der Schulden erlassen, damit er zeitnah auszieht.
Wenn allerdings nie ein anderer Vertrag zeitlich vor dem von Ihnen hochgeladenen abgeschlossen worden sein sollte, liegt gar kein wirksamer Vertrag vor. Siehe auch:
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durch einen technischen Fehler wurde meine Beratung abgeschnitten bzw. eine vorherige nicht abgeschlossene Variante hochegeladen.
"Siehe auch:
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/mietkauf-immobilien-4-formvorschriften_idesk_PI9865_HI941435.html
Wenn also kein anderer mündlicher oder schriftlicher Vertrag als der hochgeladene geschlossen worden sein sollten, dann ist auch ein Mietvertrag nicht wirksam geschlossen worden.
In diesem Fall können Sie ohne Begründung einfach eine Frist zum Auszug von z.B. bis zum 25.5. setzen, da schlicht kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
Ferner sei der Vollständigkeit halber auf § 573 a BGB hingewiesen ("1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.")
- Sorry wegen des technischen Fehlers.
Sollten Sie Nachfragen haben, stellen Sie diese gerne. Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -