Geltendmachnung von Kosten einer Wohnung in der Einkommenssteuererklärung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Balluff,
meine Eltern (Rentner, nicht steuerpflichtig) möchten mir (einziges Kind, unverheiratet, voll erwerbstätig), als vorweggenommene Erbfolge ihre Immobilie (Zweifamilienhaus, eine Wohnung wird von meinen Eltern bewohnt, die andere Wohnung von mir) schenken. Es soll ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für meine Eltern vereinbart werden.
Mir ist klar, dass hier für mich damit keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Für mich stellt sich jetzt die Frage, mit welcher Vereinbarung im Schenkungsvertrag ich die Kosten (Betriebskosten, gewöhnliche und außergewöhnliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen) für die Wohnung meiner Eltern und anteilig für das Grundstück, steuerrechtlich dennoch in meiner Einkommenssteuererklärung geltend machen kann.
Nach eigener Recherche bin ich auf folgende Formulierung für den Schenkungsvertrag gestoßen:
„Der Vermögensübernehmer trägt sämtliche Betriebskosten der mit dem Wohnrecht belasteten Wohnung für Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Heizung. Er hat die Wohnung des Berechtigten laufend in einem guten, bewohnbaren Zustand zu erhalten bzw. dahin zu versetzen und die Wohnung den veränderten Wohnbedürfnissen entsprechend zu modernisieren und zu verbessern. Er hat die dafür anfallenden gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zu tragen.“
Mir ist klar, dass ich mit dieser Formulierung, rein juristisch, keinerlei Anspruch auf irgendwelche Zahlungen von meinen Eltern habe und ich die Wohnung meiner Eltern komplett allein unterhalten muss.
Ist diese Vereinbarung im Schenkungsvertrag steuerrechtlich für die Geltendmachung von Kosten in meiner Einkommenssteuererklärung zu empfehlen?
Wenn nicht, wie kann ich ansonsten Betriebskosten, gewöhnliche und außergewöhnliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen in meiner Einkommenssteuerklärung geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Koch
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zur Geltendmachung von Betriebskosten/Instandhaltungskosten als Werbungskosten müssen diese durch die Erzielung von Einkünften veranlasst sind. Vorliegend erhalten Sie unentgeltlich eine Immobilie übertragen. Sie als Eigentümer tragen die Betriebskosten selbst.
Aufgrund des unentgeltlichen lebenslangen Wohnrecht hat sich die schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert, wodurch ggf. keine Schenkungssteuer festgesetzt worden ist.
Da die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, können die Betriebskosten auch nicht einkünftemindernd berücksichtigt werden. Es ist lediglich möglich, dass Sie Handwerkerleistungen (Lohnanteil) in der Steuererklärung berücksichtigen, um eine Steuermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitsaufwendungen zu erhalten. In diesem Umfang können Sie Instandhaltungsaufwendungen steuerlich nutzen. Dies gilt ebenso für haushaltsnahe Aufwendungen wie Reinigung des Hauses oder Gartenpflege.
Mindernd bei der Ermittlung der Einkünfte könnten Betriebs- oder Instandhaltungskosten nur berücksichtigt werden, wenn Sie für die Überlassung der Wohnung Einnahmen erzielen würden. Somit verbleibt in Ihrer aktuellen Situation nur die Inanspruchnahme der o.a. Steuerermäßigungen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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