Geldverleih an eine Bekannte
Fragestellung
Hallo Frau Grass,
durch eine Annonce habe ich in einer hiesigen Zeitung im August diesen Jahres eine Frau kennengelernt.
Habe dieser Frau mehrmals Geld geliehen, bis jetzt 1685 Euro.
Diese Frau hat mir mündlich und auch per Watts App mehrmals versichert, das sie mir das geliehene Geld nächstes Jahr zurückzahlt.Für ihre mündliche Versicherung habe ich sogar einen Zeugen der auch anwesend war. Sie wird im August 2018 von ihrem noch Ehemann geschieden und bekommt dann eine größere Geldsumme (20 000 €) als Abfindung von ihm, laut Ehevertrag. Ich habe dieser Frau am 09.11.2017 eine Erklärung-Verpflichtung zugeschickt, in der steht, das sie mir die Schulden nächstes Jahr zurückzahlt. Diese Erklärung sollte sie mir unterschrieben zurücksenden. Habe sie auch per Watts App dazu aufgefordert, dieses wie von ihr mehrmals versprochen zu tun. Von alle dem will sie nun mehr nichts wissen und ihre Schulden bei mir nicht zurückzahlen. Meine Vermutung ist, ich habe es hier mit einer Hochstapplerin zu tun, die es nur auf Geld abgesehen hatte.
Meine Frage ist, habe ich rechtlich eine Change mein Geld zurück zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
J. L.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
um den Anspruch erfolgreich geltend zu machen sind 2 Voraussetzungen erforderlich, nämlich ein Darlehensvertrag und ein Beweis im Falle des Bestreitens.
Nach Ihren Ausführungen haben Sie unstreitig einen Darlehnsvertrag geschlossen – dies ist auch mündlich möglich. Zwar haben Sie eine feste Rückzahlungsvereinbarung getroffen, nur ist diese – für die Darlehensnehmerin – nicht nachweisbar. Damit eine Fälligkeit entsteht, Sie also das Geld zurückfordern können, müssen Sie eine Kündigung aussprechen ( § 488 Abs. 3 BGB). Dies geschieht am besten per Einwurfeinschreiben. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 3 Monate, d.h. wenn Sie jetzt noch im November 17 kündigen würde, dann wäre die Rückzahlung bis spätestens zum Ende Februar 2018 zu bewirken.
Wenn keine Zahlung erfolgt, können Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen. Sollte die Dame bestreiten, Geld von Ihnen erhalten zu haben oder dass es sich um ein Darlehen handelt (man könnte behaupten, Sie haben das Geld geschenkt), dann wären Sie beweispflichtig. Die Geldhingabe könnte ggf. über Kontoauszüge nachgewiesen werden, die Rückzahlungsverpflichtung über den bzw. die vorhandenen Zeugen.
In dem Anschreiben an die Dame, mit dem Sie die Kündigung aussprechen, könnten Sie ankündigen, dass Sie bei Nichtzahlung Strafanzeige erstatten werden. Zwar würde eine Anzeige Ihnen keinen Rückzahlungsanspruch verschaffen, allerdings würde die Dame, sollte es tatsächlich eine Hochstablerin sein, eine Strafe bekommen.
Sicher ist unter den geschilderten Gegebenheiten, dass Sie Ihren Anspruch erfolgreich gerichtlich durchsetzen können. Was natürlich diesseits nicht eingeschätzt werden kann, ist letztlich die Realisierbarkeit der Forderung, die von der Bonität der Schuldnerin abhängt.
Gern beantworte ich Ihre Nach- oder Verständnisfragen. Nehmen Sie hierzu bitte Kontakt auf. Anderenfalls hoffe ich, dass Ihnen die Ausführungen hilfreich waren.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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