gekündigter Tarifvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich bin seit 1998 (mit einer kurzen Unterbrechung von 8 Monaten) bei Lufthansa als Flugbegleiterin, bzw. seit 2009 als Purser angestellt. Der Beruf des Flugbegleiters / Pursers stellt große körperliche Anforderungen und Belastungen dar, die sich gerade bei einem langfristigen Arbeitsverhältnis negativ auf die Gesundheit auswirken. Dies wären die Flughöhe mit den Druckveränderungen bei Start und Landung und in Reisehöhe, natürliche radioaktive Strahlung in Reiseflughöhe, z.T. verunreinigte Kabinenluft durch verbranntes Kerosin (https://www.aerztezeitung.de/medizin/fachbereiche/sonstige_fachbereiche/umweltmedizin/article/955837/fume-events-nicht-alles-simulanten.html), wechselnde Schicht- und Nachtdienste, etc.
Da unsere Berufsgruppe diesen Belastungen und Risiken permanent ausgesetzt ist, waren von Seiten der Lufthansa in den Arbeitnehmer Konditionen bzw. Tarifverträgen eine Art Absicherung berücksichtigt:
- Vorruhestandsregelung ab dem 55. Lebensjahr mit einer Übergangsversorgung und Betriebsrente
- Fluguntauglichkeitsabsicherung mit einer angemessenen monatlichen Rente
Diese Regelungen für das Flugpersonal galten seit den 1990-Jahren, meinem Arbeitsvertrag war der Tarifvertrag von 2003 angehängt.
Wie Sie sicher aus der Presse wissen, erzielt Lufthansa regelmäßig hervorragende Bilanzen mit Milliardengewinnen! Trotzdem wird wie in allen Aktienunternehmen versucht, die Kosten zu senken und das in den meisten Fällen auf Kosten der Arbeitnehmer. In meinem Fall wurde der gesamte Tarifvertrag TV ÜV von 2003 und TV Betriebsrente gekündigt und mit der Gewerkschaft UFO zusammen ein neuer Tarifvertrag ausgehandelt und uns Mitarbeitern als großer Wurf präsentiert. Die Details dieses neuen Tarifvertrages sickerten erst viele Monate später durch, keiner konnte die Details einsehen, bzw. keiner konnte den Schriftsatz wirklich verstehen, etc. etc.
Grundsätzlich wurde die gesamte Übergangsversorgung gekippt, uns Mitarbeitern wird es als Vorteil oder Chance dargestellt, jetzt statt bis 55 dann bis 60+ fliegen „zu dürfen“, um so bessere Rentenansprüche erzielen zu können. Die von den Mitarbeitern eingezahlten Beträge in die Übergangsversorgung werden in unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Berechnungen groß gerechnet, der Verdacht besteht aber, dass Teile der eingezahlten Vorsorgebeiträge gar nicht bei uns Mitarbeitern zur Auszahlung kommen.
Die Fluguntauglichkeitsabsicherung ist mit dem neuen Tarifvertrag komplett gestrichen, bzw. wurde mit einer vergleichbaren kleinen Einmalabfindung praktisch abgeschafft.
Meine Frage ist jetzt: habe ich als langjähriger Bestandsmitarbeiter eine Chance, meinen alten Tarifvertrag einzuklagen? In meinem Arbeitsvertrag steht sehr wohl, das der Arbeitgeber die Konditionen verändern und ggf. verschlechtern kann. Darf er es aber auch in Zeiten in denen das Unternehmen massive Gewinne schreibt?
In der Anlage übersende ich Ihnen mein Schreiben an die Lufthansa (Brief_Jan2018.odt), der bis heute natürlich unbeantwortet blieb.
Ich verbleibe mit bestem Dank und freundlichen Grüßen,
M. E.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich eingehend geprüft habe. Ich kann Ihnen auf der Basis der mir vorliegenden Informationen heute nur eine erste rechtliche Einschätzung geben. Um die Erfolgsaussichten noch genauer abschätzen zu können, müsste ich anhand der alten und neuen tariflichen Regelungen und auch anhand der hierzu herausgegebenen Tarif-Informationen im Einzelnen prüfen, ob hier rückwirkend in Besitzstände eingegriffen worden ist und ob dieser Eingriff unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes verhältnismäßig und damit rechtlich zulässig ist. Vorab ist Folgendes anzumerken:
1.
Grundsätzlich können die Tarifvertragsparteien durch einen ablösenden Tarifvertrag die bisher geltenden tariflichen Bedingungen zum Nachteil der Arbeitnehmer abändern. Die tariflichen Regelungen können auch rückwirkend geändert werden. Dieser Grundsatz, dass mit ablösenden Tarifverträgen rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen werden kann, wird aber durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
Tarifverträge haben - wie Gesetze - normativen Charakter. Das bedeutet, dass mit ihnen grundsätzlich auch nur dann in entstandene Rechte eingegriffen werden darf, wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes dem nicht entgegensteht und der Eingriff auch nicht unverhältnismäßig ist. Diese Frage ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
2.
Soweit ich dies auch den weiteren Informationen, die ich im Internet zu dem Tarifabschluss für das Kabinenpersonal gefunden habe, entnehmen konnte, wird bei dem neuen Tarifvertrag zwischen bereits tätigen Arbeitnehmern und Neueinstellungen differenziert. Dies geschieht häufig bei solch umfangreichen tariflichen Neuregelungen, da es viel schwieriger ist, in bestehende Regelungen einzugreifen als für neue Mitarbeiter andere, niedrigre Standards zu schaffen.
Die Möglichkeit, ab dem 55. Lebensjahr mit einer Übergangsversorgung in den Vorruhestand zu gehen, wurde für die bereits tätigen Flugbegleiter nach den im Internet verfügbarne Informationen nicht abgeschafft. Es wurde offensichtlich nur die Möglichkeit eröffnet, auch zu einem späteren Zeitpunkt in Rente zu gehen und hierdurch aufgrund der nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommenen Übergangsversorgung bzw. Betriebsrente eine höhere Rente zu erzielen aufgrund eines Ansparvolumens.
Ob die Leistungen im Falle der Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung ab dem 55. Lebensjahr tatsächlich ungekürzt geblieben sind, müsste im Einzelnen geprüft werden.
Nur für Neueinstellungen wurden offensichtlich Einschränkungen bzw. weitere Vorausssetzungen für die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung ab 55 geregelt. Hiervon sind aber die bisher schon tätigen Flugbegleiter nach den mir vorliegenden Informationen nicht betroffen.
Auch soll angeblich die Absicherung der Mitarbeiter bei einer dauerhaften Fluguntauglichkeit erhalten geblieben sein. Hier müsste man im Einzelnen prüfen, ob sich die Bedingungen für die Inanspruchnahme auch nicht verschlechtert haben..
Ein wichtiger Punkt scheint mir aber die Umstellung des Betriebsrentensystems zu sein. Dieses wurde offensichtlich von einem Defined-Benefit-System zu einem Defined-Contribution-System umgestellt. Das bedeutet, dass es keine feste Leistungszusage mehr gibt, sondern ein fester Prozentsatz bzw. Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung von dem Unternehmem gezahlt wird, der sich dann am Kapitalmarkt verzinst. Das Unternehmen ist damit nicht mehr verpflichtet, einen bestimmten, garantierten Betrag (bestimmte Leistungszusage) im Alter an den Mitarbeiter zu zahlen, sondern nur noch einen bestimmten monatlichen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Dadurch werden die Risiken u.a. von Zinsschwankungen auf den Mitarbeiter verlagert.
Offensichtlich sollen aber bereits erworbene Anwartschaften durch diese Umstellung nicht betroffen sein, so dass diese Änderung nur für Ansprüche, die nach dem Inkraftreten des Tarifvertrags entstanden sind bzw entstehen, zum Tragen käme. Dadurch würde eine Rückwirkung bzw. ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche vermieden. Ob dies tatsächlich so ist, müsste im Einzelnen geprüft werden.
Eine solche Neuregelung für die Zukunft ist grundsätzlich zulässig, auch wenn sich hierdurch die Rentenansprüche aufgrund von Zinsschwankungen zum Nachteil für den Arbeitnehmer ändern können.
Entscheidend kommt es vorliegend somit darauf an, ob mit dem neuen Tarifwerk rückwirkend in Besitzstände eingegriffen worden ist. Sollte dies der Fall sein, müsste im nächsten Schritt geprüft werden, ob dieser Eingriff rechtlich zulässig war oder ob der Vertrauensschutz diesem Eingriff entgegensteht. Es kommt dann auch immer auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in bestehende Rechte an und ob dieser Eingriff sachlich gerechtfertigt war. Dabei können Wettbewerbsaspekte, auf die sich die Lufthansa bei der Neugestaltung der Tarifverträge berufen hat, eine Rolle spielen, aber auch die aktuelle wirtschafltiche Situation des Unternehmens.
Leider gibt es damit keine einfache Antwort auf Ihre Frage, da bei der Ablösung von Tariverträgen zum Nachteil der Arbeitnehmer eine ganze Reihe von Fragen zu berücksichtigen sind. Ich bin gern bereit, die tariflichen Regelungen darauf hin zu überprüfen, ob hier in bereits entstandene Ansprüche rückwirkend eingegriffen worden ist und falls ja, ob dieser Eingriff aus meiner Sicht rechtmäßig bzw. verhältnismäßig ist.
Falls Sie möchten, können wir hierzu auch gern einmal telefonieren.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich werde Ihr Anliegen eingehend prüfen und entwE. morgen oder spätestens am Donnerstag darauf zurück kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin