Gehaltskürzung nach Elternzeit
Beantwortet
Fragestellung
Hallo ,
ich bin jetzt im 2. Jahr der Elternzeit und arbeite jetzt 1 Jahr Teilzeit bei meinem alten Ag (öffentl. Dienst). Dies wurde alles schriftl. geregelt.
Jetzt hat er mir am 1. Arbeitstag einen Nachtrag zum alten Vertrag ausgehändigt und gleichzeitig eine Gehaltsreduzierung vorgenommen. Er hat mich auf eine neue Stelle gesetzt und begründet es damit, dass die neue Stelle nicht die Anforderungen der alten Stelle entspricht und das Gehalt deshalb gekürzt werden muss. Auf die alte Stelle kann er mich angeblich nicht lassen, da diese Vollzeit besetzt ist und auf 2 weitere Mitarbeiter verteilt wurde.
Muss ich diese Gehaltsreduzierung hinnehmen, er hat es angeblich mit dem KAV abgeklärt und die haben ihm bestätigt, dass es für das 1 Jahr rechtens ist, da die Stelle nicht den Anforderungen der alten entspricht.
Gibt es eine Grundlage, dass ich auf mein altes Gehalt trotz Stellenumsetzung bestehen kann durch Bestandsschutz, oder muss ich das jetzt hinnehmen?
Zusätzlich habe ich erfahren, dass wenn ich aus der Elternzeit raus bin und wieder Vollzeit bzw. Teilzeit arbeiten gehen mag, er mir grundsätzlich die alte Gehaltseinstufung wegnehmen mag, da er die Stelle so wie Sie vor der Schwangerschaft war weg rationaliesien wird.
Habe ich auch dort einen Bestandschutz was das Gehalt betrifft - muss er mir nicht eine gleichwertige Stelle anbieten und wenn er das nicht kann, trotzdem das ursprüngliche Gehalt zahlen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Die sachlichen Gründe dürfen indes nichts mit der Tatsache der Befristung zu tun haben und müssen objektiv zur Durchsetzung eines unternehmerischen Bedürfnisses erforderlich sein, dazu in verhältnismäßiger Weise angewandt werden.
Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht (vgl. § 4 II Satz 2 TzBfG).
Wird das Entgelt nicht in der vorgeschriebenen Mindesthöhe gezahlt oder die teilbare geldwerte Leistung nicht im angegebenen Mindestumfang gewährt, geht das Gesetz mit der Spezialregelung in § 4 II Satz 2 davon aus, dass bereits damit eine Schlechterbehandlung wegen der Befristung vorliegt, so dass die insoweit nicht separat zu prüfen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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heißt das jetzt, dass es zulässig ist?
MfG
RA K. Roth